Instanzenzug: LG Berlin II Az: 65 S 144/24vorgehend AG Neukölln Az: 17 C 108/23
Gründe
I.
1Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Berlin sowie die Zahlung rückständiger Miete.
2Das Amtsgericht hat der Klage im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil stattgegeben. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten hat es als unzulässig verworfen.
3Das Berufungsgericht hat den von dem Bevollmächtigten des Beklagten - einem ehemaligen Rechtsanwalt - gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mit am zugestelltem Beschluss vom mangels materiell-rechtlicher Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom hat es die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten des Beklagten vom zurückgewiesen.
4Der Beklagte hat - nunmehr anwaltlich vertreten - mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und diese begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, er sei am in Unkenntnis der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Berufung zu einer familiären Hochzeitsfeier nach Nordrhein-Westfalen verreist und habe die für den geplante Rückreise aufgrund eines in der Nacht zum aufgetretenen Bandscheibenvorfalls und einer nachfolgenden Bettlägerigkeit erst am antreten können. Erst nachdem er bei seiner Rückkehr den von seinem Bevollmächtigten übermittelten Zurückweisungsbeschluss vorgefunden und am bei seinem Bevollmächtigten angerufen habe, habe er sich um die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die unverändert beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens kümmern können.
5Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Beklagte sei schon nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, nachfolgend zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzungsfrist zu wahren. Denn er habe im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen Antrag Veranlassung gehabt, den Bevollmächtigten über seine vorübergehende Ortsabwesenheit zu informieren und wenigstens eine Telefonnummer zu hinterlassen. Was ihn daran gehindert habe, ergebe sich aus dem Vorbringen nicht. Dass er (krankheitsbedingt) außerstande gewesen sei, ein Telefon zu bedienen und sich gegebenenfalls selbst - bei seinem Bevollmächtigten oder seiner noch in Berlin weilenden Schwester - über den Eingang von gerichtlichen Schreiben zu informieren, sei weder glaubhaft gemacht noch naheliegend.
6Mit einem fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragt der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde.
II.
7Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
81. Hierbei kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts der teilweise fehlenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des bloßen Verweises auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die abgelaufene einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) zu gewähren wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZA 12/22, NJW-RR 2023, 209 Rn. 6 mwN).
92. Denn der angefochtene Beschluss lässt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags - keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulässigkeitsgründe erkennen, die auch bei einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vorliegen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 31/23, NJWRR 2024, 663 Rn. 7 mwN). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
10a) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht deshalb erforderlich, weil der angefochtene Beschluss - wie der Beklagte geltend macht - keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthielte und deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZB 90/22, juris Rn. 14 f. mwN).
11aa) Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, grundsätzlich den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 90/22, aaO Rn. 16 mwN). Die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss ist allerdings nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei der Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss jedoch auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil dem Rechtsbeschwerdegericht andernfalls die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 17/22, juris Rn. 17; vom - VIII ZB 90/22, aaO; jeweils mwN).
12bb) Diesem Maßstab wird der angefochtene Beschluss indessen (noch) gerecht. Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier folgenlos, weil sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche - hier allein prozessuale - Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des Beschlusses und der dort enthaltenen Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom sowie auf namentlich genannte Aktenteile ergibt (vgl. , juris Rn. 4 mwN).
13So lässt sich dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss die vom Beklagten vermisste Begründung für die Nichteinhaltung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung ebenso entnehmen wie die dabei vom Berufungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils und zum Zeitpunkt des Eingangs des anwaltlichen Schriftsatzes mit der Berufungseinlegung und -begründung.
14Gleiches gilt für die sowohl im Hinweisbeschluss als auch in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Diese lassen die notwendigen Angaben zum weiteren Verfahrensgang, der Nachholung der versäumten Prozesshandlungen und zum jeweiligen Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten erkennen.
15b) Entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag verletzt die angegriffene Entscheidung nicht die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 10).
16aa) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 11 mwN).
17bb) Diesem Maßstab werden die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verschuldens des Beklagten hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach Zustellung der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung vom gerecht.
18Insbesondere stehen die vom Berufungsgericht insoweit unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gestellten Anforderungen an die für die Zeit der (geplanten) Ortsabwesenheit zu treffenden Vorkehrungen des Beklagten zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit für den Bevollmächtigten und an die Bemühungen um einen (zumindest telefonischen) Kontakt zum Bevollmächtigten während der krankheitsbedingten Verzögerung der Rückreise im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f. mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 26/72, VersR 1972, 975; vom - VIII ZB 26/88, juris Rn. 5; vom - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143 unter II; vom - VI ZB 54/01, NJW 2003, 903 unter II 1, 2 mwN; vom - IV ZR 193/07, NJW 2009, 1608 Rn. 3; vom - IV ZB 27/14, juris Rn. 10, 14 mwN). Es musste dem Beklagten ohne weiteres einleuchten, dass das von ihm in Gang gesetzte Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Berufungsgericht - nicht zuletzt im Hinblick auf die von seinem Bevollmächtigten noch im Juni 2024 eingereichte "Verzögerungsrüge" - kurzfristige Entscheidungen von seiner Seite erfordern konnte und er deshalb für den von ihm beauftragten Bevollmächtigten erreichbar bleiben musste. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass ihm nicht wenigstens eine telefonische Verständigung seines Bevollmächtigten über seine krankheitsbedingt verlängerte Ortsabwesenheit möglich gewesen wäre.
19Anders als die Ausführungen des Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag andeuten, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung des Wiedereinsetzungsvorbringens den Vortrag des Beklagten zu den gesundheitlich bedingten Gründen für den späteren Antritt der Rückreise entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung erwogen hätte. Mit den weiteren - die Frage einer Wirksamkeit der Ersatzzustellung des amtsgerichtlichen Versäumnisurteils gemäß § 180 ZPO sowie die Beurteilung der Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) einer Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichts betreffenden - Ausführungen des Beklagten musste sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten (§ 233 ZPO) nicht befassen.
20cc) Das Berufungsgericht hat zudem ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten die von seinem Bevollmächtigten ausdrücklich als "Gegenvorstellung" gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom bezeichnete Eingabe vom allein als eine solche - und nicht (auch) als erneuten Prozesskostenhilfeantrag - ausgelegt und beschieden. Der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist - in den Fällen, in denen das Gericht, wie hier bei einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, nach den Bestimmungen der Prozessordnung befugt ist, seine Entscheidung zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13, 15; vom - IX ZR 19/22, juris Rn. 2) - seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Entscheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen und damit eine gerichtliche Selbstkorrektur herbeizuführen (vgl. , juris Rn. 4, 6). Mit der Eingabe hat der Bevollmächtigte - im Einklang damit - unter Zugrundelegung des bisherigen Sachverhalts und unter Geltendmachung derselben rechtlichen Gesichtspunkte allein eine unvollständige, oberflächliche und unzutreffende rechtliche Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt, nicht aber (auch) eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltend gemacht (vgl. zur Auslegung einer entsprechenden Eingabe MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 127 Rn. 24 aE).
21c) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist ferner - entgegen der Auffassung des Beklagten - weder unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch wegen Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bezogen auf die Rechtsfrage veranlasst, ob eine neue Frist für die Wiedereinsetzung auch bei einer - wie im Streitfall - erfolglosen Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel beginnt. Diese Frage ist in der - vom Berufungsgericht auch herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem dahingehend geklärt, dass die Wiedereinsetzungsfrist ungeachtet einer nach Versagung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu laufen beginnt und eine neue Frist für die Wiedereinsetzung lediglich dann läuft, wenn auf die Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 80/20, juris Rn. 15 mwN). Die von dem Beklagten geltend gemachte Divergenz zu den Beschlüssen des , NJW 2001, 2262) und vom (X ZA 1/17, juris) besteht nicht. Diesen lässt sich kein die Entscheidung tragender abweichender Rechtssatz (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, ZIP 2016, 1721 Rn. 23 mwN) entnehmen; dort war die Gegenvorstellung jeweils verspätet eingelegt worden.
22d) Weitere Umstände, die die Voraussetzungen eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllen könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Dr. Matussek Dr. Reichelt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZA17.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-88485