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BSG Beschluss v. - B 7 AS 110/23 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Bestehen einer ständigen Rechtsprechung

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2, § 330 Abs 1 SGB 3, § 100 Abs 4 SGB 6, § 48 Abs 2 SGB 10

Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 20 AS 453/22 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 3 AS 840/23 Beschluss

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten im sog Zugunstenverfahren über die Berücksichtigung von Stellplatzkosten als Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II für Januar 2020 bis April 2021. Die Kläger lebten in dieser Zeit in einer Mietwohnung und erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter. Zu der Wohnung gehörte ein Stellplatz. Den Stellplatz mussten die Kläger zwingend mit der Wohnung anmieten und konnten ihn nicht separat kündigen. Eine Untervermietung des Stellplatzes wäre grundsätzlich erlaubt gewesen.

2Auf den Überprüfungsantrag vom bewilligte der Beklagte ab Mai 2021 Leistungen unter Berücksichtigung der Stellplatzkosten. Für die Zeit davor lehnte er den Antrag ab. Das BSG habe zwar mit Urteil vom - B 14 AS 39/20 R - entschieden, dass Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen seien, wenn die Wohnung und der Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses seien, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen sei. In diesem Fall bestehe eine Obliegenheit zur Kostensenkung, zum Beispiel durch Untervermietung, nicht. Vor dem genannten Urteil des BSG sei die Frage der Obliegenheit zur Kostensenkung ungeklärt gewesen. Insoweit komme § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II zum Tragen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Klage und vom SG zugelassene Berufung hatten keinen Erfolg ( ).

3Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen geltend:1. Bestand bereits vor dem ) eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, dass die Übernahme von Aufwendungen für einen Stellplatz als Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II, die Bestandteil des Wohnraummietvertrages und nicht separat kündbar sind, nicht davon abhängt, dass sich die Leistungsberechtigten vergeblich um eine Untervermietung des Stellplatzes bemüht haben?2. Kann eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dadurch entfallen, dass die Rechtsprechung vom zuständigen Träger "fortentwickelt" wird?

4II. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen in dem haben keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen liegt nicht vor. Dessen Voraussetzung ist ua die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfrage. Darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Fehlbewertung der Sach- und Rechtslage beruhen, kommt es nicht an.

5Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Kriterien oder Grundsätze zu Auslegung der Norm und Beantwortung der Rechtsfrage zu entnehmen sind, die für die Entscheidung im Einzelfall ausreichen (P. Becker, SGB 2007, 261, 266). Sie ist ua zu verneinen, wenn die Antwort höchstrichterlich bereits geklärt ist, es sei denn, sie ist erneut klärungsbedürftig geworden (vgl - SozR 1500 § 160a Nr 65, juris RdNr 2).

6Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zu 1 formulierte Frage richtet sich als Rechtsfrage darauf, ab wann eine ständige Rechtsprechung besteht. Das ist durch das BSG bereits geklärt. Der Begriff der ständigen Rechtsprechung als inhaltlicher Anknüpfungspunkt einer zeitlichen Begrenzung der Korrektur von Verwaltungsakten findet sich für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte nicht nur in § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern auch in § 330 Abs 1 SGB III, § 100 Abs 4 SGB VI und im Übrigen in § 48 Abs 2 SGB X. Eine ständige Rechtsprechung ist gegeben, wenn der Große Senat des BSG, mehrere zuständige Senate des BSG übereinstimmend oder ein allein zuständiger Senat des BSG die betreffende Rechtsfrage entschieden haben (Fichte in Hauck/Noftz, § 100 SGB VI, RdNr 11, 4. Lfg 2017). Sie kann bereits entstehen, wenn das BSG als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit "hinreichend geklärt" ist ( - BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr 3, RdNr 18). Zu § 330 Abs 1 SGB III hat das BSG schon entschieden, dass die Norm Fallgestaltungen nicht erfasst, in denen die Verwaltung eine bei Erlass des Verwaltungsakts bereits bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt bzw fehlerhaft interpretiert hat ( - SozR 4-4300 § 330 Nr 8 RdNr 19). Insoweit ist die Frage, wann eine ständige Rechtsprechung vorliegt, nicht mehr klärungsbedürftig.

7Soweit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage zu 1 im Weiteren darauf abzielt, dass zu beantworten sei, ob eine ständige Rechtsprechung (bezüglich der Übernahme von Aufwendungen für einen Stellplatz als Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II, die Bestandteil des Wohnraummietvertrages und nicht separat kündbar sind, nicht davon abhängt, dass sich die Leistungsberechtigten vergeblich um eine Untervermietung des Stellplatzes bemüht haben) zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag, handelt es sich um die Einordnung eines Sachverhalts unter den Tatbestand des § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II. Ob das LSG hierbei zutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, deren Überprüfung nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann. Dass diese Folgerungen unrichtig waren, ergibt sich schon aus der Beschwerdebegründung. In dieser wird zutreffend dargelegt, dass das BSG bereits in seinem Urteil vom (B 7b AS 10/06 R) hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für eine Garage (bei fehlender Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Wohnraummietvertrag) auf den Rahmen der Angemessenheit an dem maßgeblichen Wohnort abgestellt hat, ohne in einem weiteren Schritt Kostensenkungsmaßnahmen durch Untervermietung zu prüfen, wie in keinem der nachgehenden Urteile bis zum .

8Wie die Kläger richtig ausführen, lässt sich aus einem entsprechenden "Schweigen" des BSG nicht der Schluss ziehen, die Rechtsfrage sei noch nicht beantwortet. Vielmehr hat das BSG zu den von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Kostensenkungsmaßnahmen bei angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nichts gesondert ausgeführt, weil sich eine fehlende Verpflichtung der Leistungsberechtigten hierzu bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II), dessen Vorgaben sich die für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate zu eigen gemacht haben.

9Soweit der Beklagte von dieser Rechtslage und Rechtsprechung in ständiger Verwaltungspraxis abgewichen ist, worauf die Frage zu 2 zielt, konnte er mit hierdurch provozierten Rechtsstreitigkeiten keine erneute Klärungsbedürftigkeit begründen mit der Folge, dass Ansprüche Leistungsberechtigter über § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II einzuschränken wären.

10Der Beklagte hat ausweislich des Beschlusses des LSG im Klageverfahren darauf hingewiesen, aus der vom gewählten Formulierung "Die Übernahme der Kosten des Stellplatzes hängt nicht in Fortentwicklung der dargestellten Rechtsprechung des BSG davon ab, ob die Kläger sich bemüht haben, die Kosten zu senken, insbesondere durch eine Untervermietung des Stellplatzes. Dies ist keine (weitere) Voraussetzung für die Anerkennung der Stellplatzmiete als Bedarf für die Unterkunft. Für eine hierauf gestützte teilweise Ablehnung von Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage…" ergebe sich, dass das fehlende Erfordernis erfolgloser Kostensenkungsbemühungen hinsichtlich der Stellplatzkosten erst durch das als "ständige Rechtsprechung" im Sinne des § 40 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II gewertet werden dürfe.

11Insoweit deuten der Beklagte und ihm folgend die Vorinstanzen die Ausführungen des BSG falsch. Der Ausgangspunkt des Urteils vom ist ein Bestehen ständiger Rechtsprechung und der Versuch der Behörde, durch Widerspruch zur ständigen Rechtsauffassung des BSG die (erneute) Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage herbeizuführen (zur erneuten Klärungsbedürftigkeit vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 86). Sie lässt daher allenfalls neu die Klärungsbedürftigkeit einer bis dahin als geklärt geltenden Rechtsfrage entstehen. Hierzu hat das BSG am entschieden, dass ein entsprechender Fortentwicklungsbedarf nicht besteht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:170724BB7AS11023B0

Fundstelle(n):
KAAAJ-88415