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LAG Köln 06.06.2024 6 Sa 606/23, NWB 13/2025 S. 831

Arbeitsverhältnis | Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Leitet ein Vertriebsmitarbeiter Kunden-E-Mails seines Arbeitgebers an ein Konkurrenzunternehmen weiter, das über eine Internetpräsenz verfügt, gibt er damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits die Freischaltung der Internetpräsenz zählt zur werbenden Tätigkeit und ist als Wettbewerbsverstoß zu sanktionieren.

Anmerkung:

Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Gesellschaftsanteile der Arbeitnehmer selbst am Konkurrenzunternehmen hält, ob den Rest der Gesellschaftsanteile sein Bruder trägt und ob er oder der besagte Bruder die Freischaltung des Internetauftritts veranlasst hat.

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