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Mietverhältnis | Vereinbarungen zur Umsatzsteuer
Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist. Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht (vgl. § 4 Nr. 12 lit. a UStG) nur verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt. Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) erstellten Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG) enthalten sind, mu...