Suchen
BGH Beschluss v. - 5 StR 646/24

Instanzenzug: Az: 604 Ks 7/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision führt zum Entfallen des Gesamtstrafenausspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Auslieferungsbewilligung vom auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom nur die verfahrensgegenständliche Tat, nicht aber auch die Vollstreckung der einbezogenen Geldstrafe erfasst (vgl. ; vgl. auch ). Der Senat hat demnach den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen, so dass es bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat bleibt, was der Senat zur Klarstellung ausgesprochen hat.

3Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                        Gericke                        Mosbacher

                    Resch                           Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325B5STR646.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-88281