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Nr. 10 vom Seite 7

Anwendung der Margenbesteuerung auf „Kaffeefahrten“

Dr. Martini

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zur Anwendung der Margenbesteuerung auf sog. Kaffeefahrten vorgelegt.

I. Sachverhalt

Die Klägerin führte Werbe- und Verkaufsveranstaltungen in Form sog. Kaffeefahrten durch. Sie bezog insbesondere Leistungen von Busunternehmen sowie Nahrungsergänzungsmittel von Handelsunternehmen, ferner wurden die Teilnehmer im Rahmen der Ausflüge bewirtet. Streitig ist u.a. die Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus den (nicht kostendeckend) zugekauften Beförderungsleistungen.

Das FG der ersten Instanz ließ einen Vorsteuerabzug nicht zu. Zwar führe die vollständige Erfassung der Fahrtgelder in den Streitjahren 1997 bis 1999 dazu, dass die Marge im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG negativ sei. Dennoch sei die Einbeziehung der vollständigen Aufwendungen für die Busfahrten in die Margenbesteuerung gerechtfertigt. Die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG scheide hinsichtlich der Buskosten nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der durchgeführten Reiseleistungen darin bestehe, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern.

II. Entscheidung des BFH

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die folgende Fragen...