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BFH Urteil v. - VII S 39/85 BStBl 1986 II S. 357

Gesetze: FGO §§ 4, 39 Abs. 1 Nr. 1, 4GG Art. 30, 101 Abs. 1 S. 2GVG § 16 S. 2GVG § 21e Abs. 1 S. 1, 2ZPO § 36 Nr. 6

Leitsatz

1. Einen gerichtsinternen Streit darüber, welcher Senat des FG nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), entscheidet das Präsidium des FG.

2. Der BFH ist nicht befugt, auf Antrag eines der beteiligten Senate des FG, der die Entscheidung des Präsidiums (1.) nicht als bindend ansieht, den zuständigen Spruchkörper zu bestimmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 357
BFHE S. 14 Nr. 146,
TAAAA-97871

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BFH, Urteil v. 18.02.1986 - VII S 39/85

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