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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3107/24

Gesetze: BewG § 19 Abs. 4, BewG § 219 Abs. 3, BewG § 220 Abs. 2 S. 1, BewG § 220 Abs. 2 S. 2, BewG § 220 Abs. 2 S. 3, BewG § 220 Abs. 2 S. 4, BewG § 220 Abs. 2 S. 5, BewG § 244 Abs. 2 S. 1, BewG § 244 Abs. 2 S. 2, BewG § 247 Abs. 1 S. 1, BewG § 247 Abs. 1 S. 2, BewG § 247 Abs. 2, BewG § 247 Abs. 3, BewG § 249 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 250 Abs. 2 Nr. 1, BewG § 251 S. 1, BewG § 251 S. 2, BewG Anl. 36, BewG Anl. 37, BewG Anl. 38, BewG Anl. 40, BewG § 252 S. 1, BewG § 252 S. 2, BewG § 253 Abs. 1 S. 1, BewG § 253 Abs. 1 S. 2, BewG § 253 Abs. 2 S. 3, BewG § 253 Abs. 2 S. 5, BewG § 255, BewG § 256 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, BewG § 257 Abs. 1 S. 1, BewG § 257 Abs. 1 S. 2, BewG § 257 Abs. 2 S. 1, BewG § 266 Abs. 1, GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a, MietNEinV, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 184 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4

Einfamilienhaus und Miteigentumsanteile an öffentlichen Wegen als wirtschaftliche Einheit

Steuerbefreiung einer Teilfläche des Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG unabhängig von einer straßenrechtlichen Widmung

Leitsatz

1. Gehören dem Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstückes in Berlin Miteigentumsanteile an Wegen, die zwar zu den „Grünen Hauptwegen” in Berlin gehören und damit einer öffentlichen Nutzung durch z. B. Fußgänger und Radfahrer unterliegen, die jedoch teilweise direkt angrenzend an das Flurstück und im Übrigen in räumlicher Nähe zum Flurstück des Einfamilienhauses liegen, so bilden das Einfamilienhausgrundstück und die Miteigentumsanteile an den Wegen eine wirtschaftliche Einheit, wenn die Wege zur Zuwegung an das Einfamilienhaus erforderlich sind. Die Miteigentunsanteile sind bei der Feststellung des Grundsteuerwerts aber nach § 19 Abs. 4 BewG, § 219 Abs. 3 BewG nicht zu berücksichtigen, sofern sie nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerbefreit sind.

2. Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist nicht von einer straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Fläche abhängig, wenn das Grundstück durch fremde Dritte für den Durchgangsverkehr genutzt wird, was der Steuerpflichtige aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts zugunsten der Gemeinde nicht unterbinden kann, auch wenn der auf dem Grundstück befindliche Weg ebenso dem Zugang zum privaten Wohngrundstück des Steuerpflichtigen und zu den weiteren an dem Weg gelegenen Grundstücken dient (gegen ). Eine Absicherung des öffentlichen Verkehrs durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zugunsten der Gemeinde stellt eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr auch unabhängig vom Willen des Grundstückseigentümers sicher.

3. Dem Verkehr im Sinne des § 4 Nr. Buchst. a GrStG dienen nur Grundstücke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. wenn das Grundstück ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann. Einschränkungen jedoch, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben, hindern nicht die Qualifikation eines Verkehrs als öffentlich. So wie Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten sind, dienen Anlagen für den Güterumschlag dem öffentlichen Güterverkehr. Sofern keine subjektiven Zulassungsbeschränkungen bestehen, liegt öffentlicher Verkehr vor, selbst wenn der Kreis der Benutzer relativ klein sein sollte.

4. Ein Grundstück erbringt auch bei einer Nutzung eines darauf befindlichen Weges zu Freizeitzwecken, z. B. in Form des Wanderns, eine Verkehrsleistung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, selbst wenn es der öffentlichen Stelle, die den Verkehr eröffnet hat, nicht in erster Linie um die Bewältigung von berufsbezogenen oder ähnlichen Fortbewegungsbedürfnissen der Bürger geht, sondern um die touristische Vermarktung der Region.

5. Eine Entscheidung über das Vorliegen einer Grundsteuerbefreiung für einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit kann auch dann bereits im Grundsteuerwertfeststellungsverfahren getroffen werden, wenn das Bestehen der Befreiungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten umstritten und zweifelhaft ist, die Finanzbehörde im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung eine ablehnende inhaltliche Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung getroffen hat und der Steuerpflichtige auf dieser Grundlage die Grundsteuerwertfeststellung mit der Begründung, es greife eine Grundsteuerbefreiung ein, angefochten hat.

Fundstelle(n):
JAAAJ-88142

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2025 - 3 K 3107/24

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