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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 127/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, BewG § 220 Abs. 2, BewG § 198 Abs. 1, BewG § 198 Abs. 2, BewG § 198 Abs. 3, BewG § 248, BewG § 247 Abs. 2, BewG § 249 Abs. 1, BewG § 250 Abs. 2, BewG § 252, BewG § 253, BewG § 254, BewG § 257, BewG Anlage 39, SächsGAVO § 1, SächsGAVO § 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19, GG Art. 20 Abs. 3, GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, GrStG § 25 Abs. 1, GrStG § 25 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für ein aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen

Leitsatz

Es bestehen – insbesondere nach der Änderung von § 220 BewG – keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den (Festhalten an den Senatsurteilen und ; im Streitfall: aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen).

Fundstelle(n):
SAAAJ-88139

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 25.02.2025 - 2 V 127/25

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