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Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer
Das BMF nimmt in seinem zur Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung und passt den UStAE an.
I. Hintergrund
Ausfuhrlieferungen i. S. des § 6 UStG sind nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei. Wird in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (nichtkommerzieller Reiseverkehr) vor. § 6 Abs. 3 UStG regelt einschränkend für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG, in denen der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist, dass eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur gegeben ist, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Mithin kommt bei der Lieferung eines zur Ausrüstung oder Versorgung von nichtunternehmerischen Beförderungsmitteln bestimmten Gegenstandes die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3 UStG) nicht in Betracht.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF-Schreibens
Das BMF defin...