1. Sind in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Diese kann durch eine Verteilung der Geschäfte zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben werden.
2. Die Pflicht der Geschäftsführer, dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit festgesetzter Steuerschulden.
3. Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haften die Geschäftsführer für eine angemessene - zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende - Tilgung der Umsatzsteuerforderungen. Davon unberührt bleibt ihre volle Haftung für etwa hinterzogene Steuerbeträge.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 776 BFHE S. 443 Nr. 141, BAAAA-97851
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