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Kommunale Verpackungssteuern sind verfassungsgemäß!
Mit Beschluss v. - 1 BvR 1726/23 ( NWB NAAAJ-83612) hat das BVerfG die (mittelbar) gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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[i]Tübinger Verpackungssteuer Auf Basis einer entsprechenden Satzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen auf nicht wiederverwendbare (Einweg-)Verpackungen und nicht wiederverwendbares (Einweg-)Geschirr sowie auf nicht wiederverwendbares (Einweg-)Besteck eine Verpackungssteuer, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.
[i]Wienbracke, NWB 2/2024 S. 97Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen gelegenen und von ihr selbständig sowie auf eigene Rechnung betriebenen Schnellrestaurants mit Drive-in-Schalter. Während der VGH Mannheim die Tübinger Verpackungssteuersatzung mit Urteil v. - 2 S 3814/20 (KommJur 2022 S. 170) noch für unwirksam erklärt hatte, war die dagegen vor dem BVerwG eingelegte Revision überwiegend erfolgreich (...