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BGH Beschluss v. - III ZR 68/24

Instanzenzug: Az: III ZR 68/24vorgehend Az: 2 U 167/23vorgehend LG Mainz Az: 9 O 170/21

Gründe

I.

1    Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dagegen hat die (wiederum) durch ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte mit dem Argument, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise beantragt, die Sache zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

II.

2    Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom - VI ZR 114/23, juris Rn. 3).

3    Zudem wäre sie mangels einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG unbegründet. Denn der Senat hat das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten wegen der Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und damit aus Gründen des Prozessrechts inhaltlich nicht geprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565 Rn. 11). Auch begegnet das Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur BVerfGE 106, 216 ff; , juris Rn. 2).

4    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.

5    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6    Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.

Herrmann                      Arend

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZR68.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-87890