BGH Beschluss v. - II ZR 145/22

Instanzenzug: Az: II ZR 145/22vorgehend OLG Frankfurt Az: 13 U 115/20vorgehend LG Darmstadt Az: 11 O 39/19

Gründe

I.

1Der Beklagte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte der Berufungsinstanz, wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom gegen den ihm am zugestellten Senatsbeschluss vom , mit dem sein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom auf seine Kosten verworfen worden ist. Er meint, der Senat habe den Vortrag des Beklagten fehlinterpretiert und ihn damit in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Weiter hält er die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte für verfassungswidrig.

II.

21. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

3Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden (vgl. , NJW 2005, 2017; Beschluss vom - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Beschluss vom - VI ZR 354/19, MDR 2021, 376 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: , § 321a Rn. 26 mwN). Daran fehlt es hier.

42. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Bereits die Einlegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels gegen den im Verfahren gemäß § 522 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts war unzulässig, da der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (§§ 549, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Erfordernis, sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs-, konventions- oder unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293, 1295 ff.; , BGHZ 150, 70, 72 ff.; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78 Rn. 5; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 11, jeweils mwN). Auf den Inhalt der Rechtsmittelbegründung kam es danach nicht mehr an. Nichts anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten würde (§ 544 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123BIIZR145.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-33281