Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum
Bezug:
Bezug: BStBl 2024 I S. 361
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurden zum § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.
2Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom (RL 2020/285).
3Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
4Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
5Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BStBl 2024 I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
6Ein vor dem erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
7Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum ersetzt.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
8Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl 2025 I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „14.7. Fahrausweise als Rechnungen“ wird die Angabe „14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern“ eingefügt.
Die Angabe „19.1. Nichterhebung der Steuer“ wird durch die Angabe „19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.
Die Angabe „19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG“ wird durch die Angabe „19.2. Gesamtumsatz“ ersetzt.
Die Angabe „19.3. Gesamtumsatz“ wird durch die Angabe „19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.
Die Angabe „19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“ wird durch die Angabe „19.4. Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ ersetzt.
Die Angabe „19.5. Wechsel der Besteuerungsform“ wird durch die Angabe „19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ ersetzt.
Nach der Angabe „19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ werden die Angaben „19.6. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“, „19.7. Wechsel der Besteuerungsform“, „19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren“, „19a.2. Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“, „19a.3. Umsatzmeldung“ und „19a.4. Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet“ eingefügt.
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien“ die Angabe „KU-IdNr. = Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ eingefügt.
Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Abschnitt 3.15 Abs. 3 Beispiel Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers C, dessen Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind.“
Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Satz 2 gilt entsprechend für einen Unternehmer,
der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen oder
der die Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird,
und der weder zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe verpflichtet ist, weil er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet, noch zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4 UStG optiert hat.“
In Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 4 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
In Abschnitt 4.3.5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG“ ersetzt.
Abschnitt 4a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z. B. bei Lieferungen durch Privatpersonen.“
Abschnitt 6a.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ sowie die Angabe im Klammerzusatz „§ 19 Abs. 1 Satz 4,“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2,“ ersetzt.
In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „um einen Kleinunternehmer,“ gestrichen.
In Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „Kleinunternehmer,“ gestrichen.
In Abschnitt 9.1 Abs. 2 Satz 1 Klammerzusatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Leistungen nach § 19 UStG steuerfrei sind.“
Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 19.3 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Abschnitt 19.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ ersetzt.
In Absatz 13 Satz 5 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ und die Angabe „22.000 €“ durch die Angabe „25.000 €“ ersetzt.
Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und die von ihm nachhaltig erbrachten Bauleistungen daher nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen Mitgliedstaat steuerfrei sind.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.“
Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird.“
Abschnitt 14.5 Abs. 8 Satz 1 erster Spiegelstrich wird gestrichen.
Nach Abschnitt 14.7 wird folgender Abschnitt 14.7a eingefügt:
„14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern
(1) 1Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. 2Diese müssen abweichend von §§ 14, 14a UStG nur die in § 34a UStDV aufgeführten Angaben enthalten. 3Nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV muss dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG). 4Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.
(2) 1Soweit ein Kleinunternehmer eine Rechnung im Sinne von § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen) oder § 34 UStDV (Fahrausweise) ausstellt, braucht diese Rechnung nur die dort aufgeführten Angaben zu enthalten (§ 34a Satz 2 UStDV). 2Auch im Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV). 3Im Fall eines Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). 4Weist der Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht gemäß Absatz 1 auf die Steuerbefreiung hin, schuldet er daher unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz als Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).
(3) 1Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. 2Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. 4Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.
(4) Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG anwenden, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.“
Abschnitt 14c.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben ist, oder in der Rechnung eines Kleinunternehmers (auch nach § 34a UStDV) ein Steuerausweis erfolgt.“
Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dies gilt vor allem, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Auf die Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung nach Abschnitt 14c.1 Abs. 1a nicht anzuwenden, da schon die grundlegenden Voraussetzungen des Sachverhalts im , Finanzamt Österreich, (tatsächliche Leistungserbringung durch einen Unternehmer) nicht vorliegen.“
Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
Absatz 6 wird gestrichen.
Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 19 Abs. 2 UStG)“.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 15.2 Abs. 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 1Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die er zur Ausführung von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen Mitgliedstaat unterliegenden Ausgangsumsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.7). 2Auch Vorsteuern eines inländischen Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind.“
Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) 1Auch wenn über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift abgerechnet wird, kommt der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in Betracht, wenn die ausgewiesene Steuer gesetzlich geschuldet wird. 2Daher ist aus einer Gutschrift kein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht steuerpflichtig ist (vgl. auch , BStBl 1980 II S. 369).“
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 1 und 2.
In Abschnitt 15.3 Abs. 2 werden die Wörter „Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG“ durch die Wörter „Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG“ ersetzt.
Nach Abschnitt 15.5 Abs. 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG ist Abschnitt 14.7a Abs. 2 zu beachten.“
Abschnitt 15.11 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen ist (z. B. weil eine Umsatzsteuerbefreiung nach §§ 4, 19 Abs. 1 oder 4 UStG einschlägig ist), ist kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.“
Abschnitt 15.13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind, es sei denn, diese Umsätze unterliegen auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt.
Nach Absatz 5 werden die Zwischenüberschrift „Kleinunternehmer und entsprechende Regelungen in anderen Mitgliedstaaten “ und folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die sie zur Ausführung von nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG) steuerfreien Ausgangsumsätzen verwenden. 2Auch Vorsteuern eines inländischen Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind. 3Der Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.“
Abschnitt 15.14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Daher ist auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 und 4 UStG der Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen für im Ausland ausgeführte Umsätze stets ausgeschlossen, auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären, es sei denn, diese Umsätze sind in einem anderen Mitgliedstaat nach den dortigen Sonderregelungen für Kleinunternehmer steuerfrei (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG)“.
Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Für die in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Leistungsempfänger nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. 2Voraussetzung ist dann, dass sich die an ihn ausgeführte Leistung unmittelbar auf einen Gegenstand bezieht, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3), und sein Umsatz nicht auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG bzw. der Sonderregelung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das abschließende „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das abschließende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder umgekehrt übergeht,“
Nummer 3 wird gestrichen.
Nach Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 angefügt:
„Beispiel 3:1Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. 2Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). 3Im Jahr 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. 4Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. 5U veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.
6Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. 7Maßgeblich für die Vorsteuerberichtigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren. 8Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 03 erfolgt. 9Im Jahr 02 findet keine Verwendung statt, daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. 10Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglich für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist. 11Daher ist weder im Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.“
Abschnitt 15a.9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG).“
Die Zwischenüberschrift nach Absatz 2 wird gestrichen.
Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen, z. B.
bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder
wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder
im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder
in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG oder
im ersten Jahr nach dem gesetzlichen Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung; vgl. Abschnitt 24.1a Abs. 1 Satz 13 oder
im Jahr des gesetzlichen Wechsels von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 und Abschnitt 19.3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3).“
Abschnitt 19.1 wird wie folgt gefasst:
„ 19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer
(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer ausführt, von der Steuer befreit. 2Die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) durch einen Kleinunternehmer sind nicht von § 19 Abs. 1 UStG erfasst. 3Die Vorschrift hat darüber hinaus keine Auswirkung auf die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c und § 25b Abs. 2 UStG von Kleinunternehmern geschuldete Steuer. 4Dies gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. 2Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € überschritten, sind die Umsätze des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im laufendem Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschreiten wird (vgl. , BStBl II 2008 S. 263). 3Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. 4Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Beispiel:1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20.000 € erzielt. 2Im laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80.000 € erzielt. 3Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40.000 € bestellt und sofort bezahlt.
4Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. 6A hat die entsprechenden Folgen, z. B. bei Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs und bei der Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.
(3) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz (Abschnitt 19.2) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. , BStBl 1976 II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € und nicht die Grenze von 100.000 € maßgebend (vgl. Rn. 16 des BFH-Urteils vom - V R 170/83, BStBl II 1985 S. 142 zu § 19 UStG a. F.).
(4) 1Bei einem Unternehmer, der mit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes beginnt und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht mehr angewendet werden kann, werden die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. 2Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind demnach für den Bereich der Landwirtschaft ausschließlich die Verpachtungsumsätze maßgeblich. 3Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Ermittlung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet nach § 19a UStG.
(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, sind ab dem Zeitpunkt der Fortführung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers die Grundsätze des einheitlichen Unternehmens zu beachten. 2Daher gelten die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG für das einheitliche Unternehmen. 3Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr nicht so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre.
(6) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 25.000 € und 100.000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).
(7) 1Die Vorschriften über die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG finden mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fälle keine Anwendung. 2Darüber hinaus kann das Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO eine Steuererklärung gesondert anfordern. 3Werden die Grenzen (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2) unterjährig überschritten, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.“
Der bisherige Abschnitt 19.3 wird neuer Abschnitt 19.2 und wie folgt gefasst:
„ 19.2. Gesamtumsatz
(1) 1Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten (§ 10 Abs. 1 UStG) berechnet. 2Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen (vgl. Abschnitte 13.5 Abs. 1 und 13.6 Abs. 1).
(2) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 3Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. 4Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen. 5In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend von Satz 4 nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (vgl. , B).
(3) 1Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. 2Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres. 3Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (vgl. , BStBl II 1993 S. 209). 4Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (, BStBl 1988 II S. 622). 5Hierzu zählen z. B.:
die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder Geldforderungen, z. B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen;
der Verkauf eines Betriebsgrundstücks;
die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.
(4) 1Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. 3Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. 4Die Ausnahme erstreckt sich auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, z. B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen.“
Der bisherige Abschnitt 19.2 wird neuer Abschnitt 19.3 und wie folgt gefasst:
„ 19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für inländische Kleinunternehmer
(1) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. 3Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 4Die Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgeben. 5Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.
1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. , BStBl II 1986 S. 420, und vom – XI R 14/11, BStBl II 2014 S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. , BStBl II 2014 S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. , a. a. O., und vom – XI R 31/12, a. a. O.).
(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (, BStBl II 2013 S. 334).
(3) 1Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.
(4) 1Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem Verzicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann für jedes weitere Jahr von dem Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. 2Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist (vgl. , BStBl II 2025 S. xxx).
(5) 1Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). 2Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden.“
Nach Abschnitt 19.3 wird folgender Abschnitt 19.4 eingefügt:
„ 19.4. Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
(1) 1Nach § 19 Abs. 4 UStG kann auch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dessen inländischer Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet, für seine im Inland bewirkten Umsätze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. 2Abschnitt 19.1 Abs. 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend.
(2) 1Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG ist, dass der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. 2Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet berechnet sich nach Artikel 288 MwStSystRL. 3Dabei sind die Umsätze in sämtlichen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat der Kleinunternehmerregelung unterliegt. 4Der inländische Teil des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet entspricht dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 19.2).
(3) 1Darüber hinaus muss sich der Unternehmer vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 4 UStG in seinem Ansässigkeitsstaat für das besondere Meldeverfahren entsprechend Artikel 284b MwStSystRL registrieren lassen. 2Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhält der Unternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“, die für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Deutschland gültig ist. 3Im Fall eines zuvor freiwilligen Verzichts auf die Anwendung der Steuerbefreiung im Inland ist für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren eine erneute Registrierung nicht möglich (§ 19 Abs. 5 Satz 5 UStG).“
Nach Abschnitt 19.4 wird folgender Abschnitt 19.5 eingefügt:
„ 19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
(1) 1Ist ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert (§ 19 Abs. 4 UStG), kann er nach § 19 Abs. 5 UStG auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung verzichten. 2Dieser Unternehmer unterrichtet seinen Ansässigkeitsstaat über die Absicht, die Steuerbefreiung in Deutschland nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch zu nehmen. 3Die Beendigung der Anwendung ist nur für zukünftige Zeiträume möglich und wird grundsätzlich am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers wirksam.
4Geht diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird die Beendigung der Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.
(2) 1Der Verzicht bindet den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 2Die Fünfjahresfrist ist von dem Kalenderjahr an zu berechnen, in dem der Verzicht wirksam wird. 3Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann sich der Unternehmer mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an erneut in seinem Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung registrieren lassen (Widerruf).
Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnenEingang Verzicht:Wirksamkeit ab:Fünfjahresfrist:–Erneute Registrierung:Steuerbefreiung ab:“Der bisherige Abschnitt 19.4 wird neuer Abschnitt 19.6 und wie folgt gefasst:
„ 19.6. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG
Auf Abschnitt 19.1 Abs. 4, Abschnitt 24.7 Abs. 4 und Abschnitt 24.8 Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.“
Der bisherige Abschnitt 19.5 wird neuer Abschnitt 19.7 und wie folgt gefasst:
„19.7. Wechsel der Besteuerungsform
Übergang von der Anwendung des § 19 Abs . 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG
(1) 1 Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Grenzwert von 100.000 € (25.000 € bei Neugründung) im laufenden Jahr überschritten wurde. 3In diesem Fall ist bereits der vereinnahmte Umsatz, der die jeweilige Grenze überschreitet, der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
Beispiel:1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20.000 € erzielt. 2Im laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80.000 € erzielt. 3Er führt die folgenden weiteren Umsätze in diesem Kalenderjahr aus:
Umsatz 1
Tabelle in neuem Fenster öffnenEntgelt:5.000 €Ausführung:Vereinnahmung:Umsatz 2
Tabelle in neuem Fenster öffnenEntgelt:25.000 €Ausführung:Vereinnahmung:4Mit Vereinnahmung des Entgelts für den Umsatz 2 überschreitet A im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung unabhängig von der Steuerberechnung (vgl. § 16 Abs. 1 UStG). 6Auch das erst später vereinnahmte Entgelt für Umsatz 1 unterliegt im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Regelbesteuerung.
4Hat der Unternehmer nach der Vereinnahmung einer Anzahlung für einen Umsatz (siehe Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 2), aber vor Vereinnahmung der Restzahlung für diesen Umsatz den Grenzwert für das laufende Jahr zwischenzeitlich überschritten, ist dieser Umsatz der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
(2) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d und Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 3 hingewiesen.
(3) 1Ändert sich nach dem Übergang zur Regelbesteuerung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. 2Rückwirkende Auswirkungen auf den Gesamtumsatz vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ergeben sich nicht.
(4) 1Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG.
Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
(5) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:
1Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.
Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).
(6) 1Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG. 2Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten. 3Wurden Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt (vgl. Abschnitt 14.8), schuldet der Kleinunternehmer diese Steuer unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der Steuerausweis berichtigt worden ist (Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7).
(7) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d und Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 3 hingewiesen.
(8) 1Ändert sich nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung des für diese Umsätze geschuldeten Steuerbetrags (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.
(9) 1Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG gelten die Absätze 5 und 6 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. 3Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.“
Nach Abschnitt 19.7 werden folgende Abschnitte 19a.1, 19a.2, 19a.3 und 19a.4 eingefügt:
„19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren
(1) 1§ 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer (inländischer Unternehmer) ermöglicht wird, in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. 2Eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze erzielt. 3Erzielt der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze, ist es unbeachtlich, ob diese Umsätze der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder der Regelbesteuerung unterliegen. 4Das BZSt ist für das besondere Meldeverfahren zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 41a FVG).
(2) 1Der Registrierungsantrag ist ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln (https://online.portal.bzst.de/). 2Bei Abgabe eines Registrierungsantrags muss der Unternehmer bereits beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sein.
(3) 1Im Registrierungsantrag hat der Unternehmer die Mitgliedstaaten zu benennen, für die er die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt. 2Darüber hinaus sind die in allen Mitgliedstaaten bewirkten Jahresumsätze (Artikel 288 MwStSystRL) des laufenden Kalenderjahres, des Vorjahres und ggf. auch des Jahres davor anzugeben. 3Für jeden Mitgliedstaat einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ist ein Wert (ggf. 0 €) einzutragen.
(4) 1Ist der Unternehmer bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert, ist eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren nicht zulässig. 2Eine erteilte USt-IdNr., eine umsatzsteuerliche Erfassung für Zwecke der Regelbesteuerung oder eine Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG im Gemeinschaftsgebiet sind unbeachtlich. 3Eine gleichzeitige Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ist jedoch ausgeschlossen.
(5) 1Zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem Unternehmer die KU-IdNr. durch das BZSt erteilt (individuelles Identifikationsmerkmal mit Suffix „EX“). 2Es besteht die Möglichkeit, über ein Bestätigungsverfahren die Gültigkeit der KU-IdNr. zu überprüfen („SME-on-the-web“).
(6) 1Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in weiteren Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, hat er dies ebenfalls im Voraus ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln. 2Änderungen der Angaben im ursprünglichen Registrierungsantrag (z. B. rückwirkende Änderung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet) hat der Unternehmer dem BZSt unverzüglich mit einer Änderungsanzeige mitzuteilen.
19a.2. Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
1Der Unternehmer kann freiwillig auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzichten. 2Dies hat er ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu erklären. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. 4Dieser wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (vgl. Abschnitt 19.5 Abs. 1 Satz 3). 5Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (vgl. Abschnitt 19.5 Abs. 1 Satz 4). 6Unter den Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die Anwendung der Steuerbefreiung für spätere Zeiträume in einem anderen Mitgliedstaat wieder beantragen.
19a.3. Umsatzmeldung
1Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung für die in diesem Zeitraum bewirkten Umsätze abzugeben. 2Die Umsatzmeldung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln. 3In der Umsatzmeldung ist für sämtliche Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsgebiet (einschließlich Deutschland) ein Wert anzugeben. 4Es ist ein Wert von 0 € anzugeben für Mitgliedstaaten, in denen keine Umsätze bewirkt wurden.
19a.4. Überschreitung des Jahresumsatze s im Gemeinschaftsgebiet
(1) 1Überschreitet der Unternehmer mit seinen Umsätzen den Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100.000 €, hat er dies binnen 15 Werktagen ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars anzuzeigen. 2Darin sind vom Unternehmer alle Umsätze (einschließlich des Überschreitungsumsatzes) zu erfassen, die von Beginn des laufenden Kalendervierteljahres an bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt wurden.
(2) 1Die KU-IdNr. wird durch das BZSt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviert. 2Damit endet die Teilnahme des Unternehmers am besonderen Meldeverfahren.
(3) 1Davon unberührt bleibt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers sind im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet.“
Abschnitt 20.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 19 Abs. 2 UStG)“.
Satz 3 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
In Abschnitt 22.5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 24.1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 19 Abs. 2 UStG)“.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Zur Berechnung des Gesamtumsatzes siehe Abschnitt 19.2.“
In Satz 4 werden die Wörter „und unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung)“ gestrichen.
Satz 6 wird gestrichen.
Die bisherigen Sätze 7 bis 14 werden die neuen Sätze 6 bis 13.
Abschnitt 24.7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 24.8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ und die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 UStG“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 25.4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt.
In Abschnitt 25a.1 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben“ gestrichen.
Anwendungsregelungen
9Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
10Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom an sowie mit Wirkung vom an nur bis zum widerrufen.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt 1 veröffentlicht.
BMF v. - III C 3 - S 7360/00027/044/105
Fundstelle(n):
AAAAJ-87844