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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.03.2025

Einkommensteuer | Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn eines Geschäftsführers bei bedingtem Mindest-Fortbestand der Geschäftsführungstätigkeit (FG)

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (, Revision zugelassen).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger war zu 50 % an der A GmbH beteiligt, von welcher er zugleich Geschäftsführer war. Der Kläger verkaufte seine Anteile an der A GmbH an die D GmbH und trat die Anteile aufschiebend bedingt auf die vollständige Kaufpreiszahlung an die D GmbH ab. Der Kaufvertrag enthielt die Regelung, dass ein festgelegter Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren seitens des Klägers im Kaufpreis enthalten war. Ein Dritter übernahm zugunsten des Klägers gegenüber der D GmbH eine Bürgschaft gegen eine vierteljährlich zu berechnende Avalprovision von 1 %. Der Kläger berücksichtigte in seiner Einkommensteuererklärung den im Kaufpreis enthaltenen Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i.S.v. § 17 EStG und die Avalprovision als Veräußerungskosten i.S.d. § 17 EStG. Daneben erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn. Werbungskosten in diesem Zusammenhang machte er nicht geltend.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem im Vertrag genannten Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung um eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit des Klägers handele und diese mithin nach §§ 19 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern sei. Die Aufwendungen für die Avalprovision stellten dementsprechend Werbungskosten zu diesen Einkünften dar und seien entsprechend zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage wurde als unbegründet abgewiesen:

  • Das Finanzamt hat den im Vertrag genannten Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung zutreffend als Einnahmen des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt und die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Avalprovision entsprechend § 11 Abs. 2 EStG als Werbungskosten zu diesen Einkünften berücksichtigt.

  • Die Entscheidung, ob es sich bei entsprechenden Bezügen und Vorteilen um Arbeitslohn handelt ist nach dem Veranlassungsprinzip zu treffen. Arbeitslohn setzt deshalb voraus, dass ein geldwerter Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist (vgl. , BStBl II 1983, 39).

  • Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung und dem Dienstverhältnis im Sinne einer „conditio sine qua non” genügt dabei nicht für die Annahme von Arbeitslohn. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein finaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die Zuwendung Entlohnungscharakter aufweisen muss (vgl. , BStBl II 2015, 41; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.10.2014 und , BFH/NV 2022, 587).

  • Dabei sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen (tatsächliche) Feststellung bei Drittzuwendungen nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere ist bei Drittzuwendungen im Gegensatz zu Zuwendungen durch den Arbeitgeber kein „eindeutiger” Veranlassungszusammenhang erforderlich. Der Vorteil muss sich in beiden Fällen vielmehr gleichermaßen als „Frucht” der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Ob dies zutrifft, ist jeweils durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. , und , BFH/NV 2022, 587).

  • Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. zwischen Arbeitnehmer und Drittem gewährt wird (vgl. , BStBl II 2010, 69).

  • Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

  • Die subjektiven Einschätzungen der Beteiligten sind dabei unerheblich.

  • Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns rechtlich und tatsächlich an die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist. Die ist im vorliegenden Fall erfüllt, da prägende Gegenleistung des Klägers für den hier zu beurteilenden Teilbetrag nach den gesamten Umständen seine Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses in Form des Geschäftsführerdienstverhältnisses und nicht die Anteilsübertragung war.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Soweit ersichtlich ist die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Quelle: (lb)

Fundstelle(n):
OAAAJ-87822