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IDW/WPK/BStBK | Stellungnahmen zu den Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz
Mit Beginn dieses Jahres ist § 11 des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG) in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes ist u. a., die Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Gesetzes auf die Umwelt (vor allem die Meeresumwelt) und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern (§ 1 EWKFondsG). Dazu regelt es die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach den Vorgaben dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 2 EWKFondsG).
Nach Abs. 1 des nun in Kraft getretenen § 11 EWKFondsG müssen „Hersteller [...] jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte [...