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Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Die Sondervorschriften zur sog. Hebung stiller Lasten stellen für viele Rechtsanwender ein weniger intuitiv zugängliches Themenfeld dar. Es handelt sich dabei einerseits um den § 4f EStG, der die Rechtsfolgen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen auf Ebene des bisher Verpflichteten (Altschuldner) regelt, und andererseits um den Abs. 7 in § 5 EStG, der die Gewinnermittlung bei Kaufleuten sowie anderen Gewerbetreibenden betrifft und Vorgaben für den Neuschuldner von Verpflichtungen enthält.