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Umsatzsteuer kompakt
Kleinunternehmerregelung: Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG (BMF)
Das BMF hat zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum Stellung genommen und den UStAE angepasst.
Hintergrund: Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. (RL 2020/285).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren gereg...