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NWB Nr. 12 vom Seite 757

Allgemeinverfügungen vom 20.2.2025 und 4.3.2025

Mit Datum v.  und sind folgende Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder ergangen (Volltexte aufrufbar unter NWB YAAAJ-85785 und NWB CAAAJ-86572):

[i]Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO)Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der ESt, der KSt oder des GewSt-Messbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Abs.  1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch i. V. mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (i.d.F. des JStG 2010) und § 20 Abs. 8 EStG, § 8 Abs. 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

[i]Rechnerisch auf das KSt-Guthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallendes SolZ-GuthabenAm anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes v.  entfallenden SolZ werden hiermit zurückgew...

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