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NWB Nr. 12 vom Seite 756

Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Oliver Christian Schroen, M.A., Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater, Dozent und Autor, Berlin

[i] FG Nürnberg, Urteil v. 22.1.2025 - 3 K 760/22Am ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v.  - 3 V 1239/19, NWB HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind.

Die wichtigsten Feststellungen des aktuell ergangenen Urteils lauten:

  • Das FG Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt hat im Streitfall die sonstigen Einkünfte aus Geschäften mit „Kryptowerten“ dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

  • [i]„Kryptowert“ statt „Kryptowährung“Das Finanzgericht stellt gleich zu Beginn klar, dass es den Begriff „Kryptowert“ statt des Begriffs „Kryptowährung“ verwendet, um die unzutreffende Suggestion des Vorliegens von Währungen von vornherein zu vermeiden.

    Hinweis:

    Auch das neue ( NWB FAAAJ-86960) spricht nur noch von „Kryptowerten“. Nach dessen Rn. 53 sind Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für die Wirtschaftsguteigenschaft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei es gl...BStBl 2022 I S. 668

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