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GmbH | Trennung von Organstellung und Vergütungsanspruch
Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grds. keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit.
Der Geschäftsführer einer GmbH war infolge einer einstweiligen Verfügung weiter als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig, die ihm dafür aber kein Gehalt mehr auszahlte. Er beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die GmbH. Das Gericht meint, dass der vorläufig untersagte Vollzug der Abberufung als Geschäftsführer nicht zugleich auch das Gebot umfasse, dem Geschäftsführer solange auch die vertraglich vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen. Abberufung und Vergütungsanspruch haben in rechtlicher Hinsicht nichts miteinander zu tun und allein die Organstellung vermittle dem Geschäftsführer grds. keinen Vergütungsanspruch.