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BGH Beschluss v. - 6 StR 318/24

Gesetze: § 136 Abs 2 StPO, § 243 Abs 5 S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 3 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt einen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Senat hat im Fall 3 der Urteilsgründe den Vorwurf der Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits − 3 StR 161/22 und andererseits mwN) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der weiteren Taten – insbesondere auch aus den einbezogenen Urteilen – ohne die tateinheitliche Verurteilung auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

32. Zur Rüge, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, ein von dem Verteidiger übergebenes Schreiben mit der Sacheinlassung des Angeklagten zu verlesen und zu Protokoll zu nehmen und dadurch das Beweisantragsrecht verletzt, ist nur auf das Folgende hinzuweisen:

4Die Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig, weil der Verteidiger weder den vollständigen Antrag noch den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorträgt. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Einem Angeklagten steht nach § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO das Recht zu, sich „nach Maßgabe des § 136 Abs. 2“ StPO, also im Rahmen einer Vernehmung, mithin mündlich, zu äußern. Hingegen hat er keinen Anspruch darauf, dass eine von ihm oder seinem Verteidiger verfasste schriftliche Einlassung förmlich verlesen und zu Protokoll genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 177; vom − 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom − 1 StR 128/15, Rn. 36 ff.; vom – 4 StR 226/18, NStZ 2019, 168; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 87). Eine derartige Beweiserhebung sieht die StPO nicht vor.

Bartel                                Wenske                                Fritsche

               von Schmettau                          Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR318.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-87747