Einkommensteuer | Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (FG)
Fällt eine Personengesellschaft mit
einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei
Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen
Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der
Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen
(;
rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.
Der 2. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage in vollem Umfang statt:
Das Teilabzugsverbot, wonach Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, gilt gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Betriebsvermögensminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt gewesen ist.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Darlehen nicht von einem Steuerpflichtigen gewährt wurden, der zu mehr als einem Viertel an den Darlehensnehmerinnen beteiligt gewesen ist. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall nicht die Klägerin, sondern die natürlichen Personen, die an ihr vermögensmäßig mittelbar beteiligt waren.
Anders als § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG stellt § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auf den „Gesellschafter“, sondern auf den „Steuerpflichtigen“ ab. Bei einer Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft sind allein die an ihr beteiligten Mitunternehmer einkommensteuerpflichtig und nicht die Gesellschaft selbst. Soweit die Gesetzesbegründung auf die Beteiligung des „Darlehensgebers“ abstellt, ändert dies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG - entgegen den zivilrechtlichen Vereinbarungen - davon auszugehen ist, dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die hinter ihr stehenden natürlichen Personen die Darlehen gewährt haben. Selbst bei einer solchen Annahme greift die Vorschrift nicht ein, da keine der natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % an den Körperschaften beteiligt gewesen ist.
Schließlich scheidet im Streitfall auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG aus, da die Teilwertabschreibungen in keinem Zusammenhang mit von § 3 Nr. 40 EStG erfassten Betriebsvermögensmehrungen stehen.
Die vom Senat zugelassene Revision war beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 6/25 anhängig, wurde aber inzwischen zurückgenommen.
Quelle: FG Münster, Newsletter März 2025 (lb)
Fundstelle(n):
OAAAJ-87608