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Rückstellung wegen internationaler Mindestbesteuerung
I. Sachverhalt
Die U GmbH ist Mutterunternehmen eines international operierenden Konzerns mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. €. Die U unterliegt daher den Regelungen zur internationalen Mindestbesteuerung (§ 1 MinStG). Grob gesagt gilt damit Folgendes: Zahlen etwa Tochterunternehmen, die in Steueroasen sitzen, keine oder nur eine ganz geringe Steuer, erhält der Staat, in welchem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit der Differenz zu 15 % „nachzuversteuern“, indem er in entsprechender Höhe eine Ergänzungssteuer erhebt (§§ 53 ff. MinStG).
Der U Konzern ist nach vorläufiger Analyse mit hoher Wahrscheinlichkeit von entsprechenden Ergänzungssteuern betroffen, da eben einige Tochterunternehmen in Niedrigsteuergebieten tätig sind. Mit der Frage, wieweit dies tatsächlich für 2024 der Fall ist, will sich der Vorstand U aber Zeit lassen, da der erste Mindestbesteuerungsbericht erst zum der Finanzverwaltung vorzulegen und die erste Steuerzahlung einen Monat danach zu erwarten ist (§ 95 MinStG). Insoweit sieht U das kalendergleiche Geschäftsjahr 2024 noch nicht tangiert und verweist dabei auch auf § 274 Abs. 3 HGB, der die internationale Mindestbesteuerung von der Steuerlatenzrechnung ausnimmt.
II. Fragestellungen
Ist die von U vertretene Auffassung richtig?
Falls nicht, welche Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bewertung für Zwecke der Mindest- bzw. Ergänzungssteuer für 2024 und wie ist diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen?