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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 176/23

Gesetze: GG Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ; GG Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 105 Abs. 2 Satz 7 ; HmbGrStG § 1 ; HmbGrStG § 3; HmbGrStG § 4 ; HmbGrStG § 6; HmbGrStG § 7 ; HmbGrStG § 8; HmbGrStG § 11

Grundsteuer: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger Grundsteuergesetzes

Leitsatz

1. Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß.

2. Die Hamburgische Grundsteuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

3. Wird eine Steuer als Objektsteuer für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.

4. Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.

5. Grundstücks- und Gebäudeflächen sind prinzipiell geeignet, den Belastungsgrund "Innehaben von Grundbesitz" zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.

6. Es bestehen keine Bedenken, Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen um den Faktor 12,5 höher zu besteuern.

7. Bei einem etwaigen Belastungsgrund "Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur" bestehen, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein größeres Nutzungspotential von Gebäudeflächen gegenüber Grundstückflächen berücksichtigt wird.

8. Es steht nicht fest, dass der wirtschaftliche Wert von Grundbesitz die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur derart widerspiegelt, dass eine an diesem Belastungsgrund ausgerichtete Grundsteuer in der Relation nicht realitäts- und damit gleichheitsgerecht ist, wenn sie unabhängig von diesem Wert (wertunabhängig) erfolgt.

9. Das Hamburger Grundsteuergesetz ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es bei der Festsetzung der Grundsteuer zu Übermaßbesteuerungen kommen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Übermaßbesteuerung gegebenenfalls nicht nach Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften, nötigenfalls aufgrund ihrer verfassungskonformen Auslegung vermieden werden kann.

Fundstelle(n):
WAAAJ-87585

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 13.11.2024 - 3 K 176/23

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