Leitsatz
1. Das Hamburgische
Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene
verfassungsgemäß.
2. Die Hamburgische Grundsteuer
ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung
der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen
begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen
Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur
zur Verfügung stellt.
3. Wird eine Steuer als Objektsteuer
für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer
im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig
nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.
4. Unter Berücksichtigung des
großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des
Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann
mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet
werden.
5. Grundstücks- und Gebäudeflächen
sind prinzipiell geeignet, den Belastungsgrund "Innehaben von Grundbesitz"
zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.
6. Es bestehen keine Bedenken,
Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen um den Faktor 12,5 höher
zu besteuern.
7. Bei einem etwaigen Belastungsgrund
"Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur" bestehen,
jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg,
das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken
dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell
ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation
realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu bemessen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn ein größeres Nutzungspotential von Gebäudeflächen gegenüber
Grundstückflächen berücksichtigt wird.
8. Es steht nicht fest, dass
der wirtschaftliche Wert von Grundbesitz die Möglichkeit zur Nutzung
der öffentlichen Infrastruktur derart widerspiegelt, dass eine an
diesem Belastungsgrund ausgerichtete Grundsteuer in der Relation
nicht realitäts- und damit gleichheitsgerecht ist, wenn sie unabhängig
von diesem Wert (wertunabhängig) erfolgt.
9. Das Hamburger Grundsteuergesetz
ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es bei der Festsetzung
der Grundsteuer zu Übermaßbesteuerungen kommen könnte. Es ist nicht
ersichtlich, dass eine Übermaßbesteuerung gegebenenfalls nicht nach
Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften,
nötigenfalls aufgrund ihrer verfassungskonformen Auslegung vermieden
werden kann.