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Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Omnibus-Initiative der EU
EU-Kommission stellt geplante Änderungen an den Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor
Die Europäische Kommission hat am das erste sogenannte Omnibus-Paket zur Bürokratieentlastung von Unternehmen vorgestellt. Im Fokus stehen gezielte Anpassungen verschiedener regulatorischer Anforderungen, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Durch höhere Schwellenwerte und eine zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten sollen (insbesondere große mittelständische) Unternehmen administrativ entlastet werden, jedoch ohne die langfristigen Nachhaltigkeitsziele der EU zu gefährden.
Das EU-Omnibus-Paket („Omnibus I“) vom zielt auf Bürokratieabbau und regulatorische Erleichterungen für Unternehmen ab, u. a. durch geplante Anpassungen der CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie und ESRS.
Die vorgesehene zweijährige Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten für Kohorte 2 und 3 (also für die Unternehmen, die laut Vorgabe der CSRD erst nach dem Jahr 2024 erstmals zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind) räumt den Unternehmen mehr Zeit ein, während gleichzeitig höhere Schwellenwerte den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um ca. 80 % reduzieren.
Die Reformpläne reflektieren eine wachsende politische Priorität, einerseits die regulatorischen Belastungen für Unternehmen zu senken und andererseits die Kernziele der nachhaltigen Transformation in der EU aufrechtzuerhalten.
I. Hintergrund zur Omnibus-Initiative der EU
Das Omnibus-Verfahren resultiert aus mehreren Initiativen der EU, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und bürokratische Hürden für Unternehmen zu reduzieren. Ein zentraler Impuls kam aus dem sogenannten Draghi-Bericht zur Zukunft der europäischen Wirtschaft, der im September 2024 veröffentlicht wurde. Dieser Bericht betonte die Notwendigkeit regulatorischer Vereinfachungen, um die europäische Wirtschaft im globalen Wettbewerb widerstandsfähiger zu machen.
Anfang 2025 legte die EU-Kommission mit dem Strategiepapier „A Competitiveness Compass for the EU“ eine detaillierte Roadmap für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor. Bereits im November 2024 hatte die EU im Rahmen der Budapester Erklärung ein „Omnibus Simplification Package“ angekündigt, um gezielt regulatorische Erleichterungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, Unternehmensverantwortung und weiterer wirtschaftsrelevanter Vorschriften umzusetzen.
Ein bedeutender Schritt erfolgte am mit der Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025. Darin wurden Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Erleichterung für Unternehmen skizziert. Ein zentrales Ziel ist die Reduktion des bürokratischen Aufwands um 25 % für alle Unternehmen und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Vor diesem Hintergrund wurde am das erste Paket zur Bürokratieentlastung von Unternehmen unter dem Namen „Omnibus I“ vorgeschlagen. Ziel dieses Verfahrens ist es, regulatorische Anforderungen mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und Unternehmen von administrativen Hürden zu entlasten.
Dieses Omnibus-Verfahren umfasst zwei Entwürfe zu Änderungsrichtlinien, die auf bestehende EU-Rechtsvorschriften abzielen:
COM(2025)80: Der Richtlinienentwurf – auch als „Stop the clock“ bekannt – soll den zeitlichen Anwendungsbereich bestimmter regulatorischer Anforderungen verschieben.S. 100
COM(2025)81: Der Richtlinienentwurf schlägt gezielte Änderungen an mehreren bestehenden Regelwerken vor, darunter die Bilanzrichtlinie (Bilanz-RL), die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die Abschlussprüferrichtlinie (AP-RL).
Zur Unterstützung dieser Vorschläge wurden ergänzende Dokumente veröffentlicht, darunter ein FAQ-Dokument und ein Commission Staff Working Document.
Insgesamt hat die Omnibus-Initiative weitreichende Auswirkungen auf verschiedene regulatorische Rahmenbedingungen innerhalb der EU. Die einzelnen Omnibus-Pakete, die (sofern noch nicht passiert) im Laufe des Jahres 2025 vorgestellt werden sollen, sind thematisch fokussiert und adressieren unterschiedliche Schwerpunkte:
Omnibus I konzentriert sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die damit verbundenen regulatorischen Erleichterungen.
Omnibus II befasst sich mit Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen und soll unter anderem die Kapitalaufnahme für Unternehmen verbessern.
Omnibus III, das für das zweite Quartal 2025 erwartet wird, sieht die Einführung einer neuen Unternehmenskategorie „small mid-caps“ vor.
Der Clean Industrial Deal soll spezifische Anpassungen für die Industrie beinhalten, um nachhaltige Produktionsprozesse zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu sichern.
Die CBAM-Erleichterungen (Carbon Border Adjustment Mechanism) sollen Unternehmen unterstützen, die von der Einführung der CO₂-Grenzabgabe betroffen sind.
Die Änderungen der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) sind für das vierte Quartal 2025 geplant und sollen insbesondere die Transparenzanforderungen im Bereich der nachhaltigen Finanzprodukte überarbeiten.
Durch die schrittweise Umsetzung dieser Maßnahmen verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, das regulatorische Umfeld in der EU gezielt zu überarbeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen effizienter zu gestalten.
II. Das erste Omnibus-Paket vom
1. Vorbemerkungen
Am legte die EU-Kommission konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, darunter Anpassungen an der CSRD, der EU-Taxonomie-Verordnung und der CSDDD („Omnibus I“). Diese sollen Unternehmen eine klarere und effizientere Umsetzung regulatorischer Verpflichtungen ermöglichen, ohne dabei die ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele der EU zu gefährden.
Die rechtliche Umsetzung des Omnibus-Verfahrens erfolgt über den regulären legislativen Prozess der EU. Zunächst veröffentlicht die EU-Kommission ihre Vorschläge, woraufhin Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat stattfinden. Sobald eine Einigung erzielt wurde, werden die Änderungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten damit als geltendes EU-Recht in Kraft.
Um eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen, hat die EU-Kommission zwei separate Änderungsrichtlinien vorgeschlagen. Eine befasst sich mit der zeitlichen Verschiebung regulatorischer Anforderungen, um Unternehmen kurzfristige Erleichterungen zu verschaffen („Stop the clock“-Regelung). Die zweite Änderungsrichtlinie beinhaltet inhaltliche Anpassungen bestehender Vorschriften.
Es wird erwartet, dass die Regelung zur zeitlichen Anpassung (COM(2025)80) schnell verabschiedet wird, während die geplanten inhaltlichen Änderungen (COM(2025)81) im weiteren Gesetzgebungsprozess noch modifiziert werden könnten. Nach der finalen Verabschiedung müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Änderungsrichtlinien in nationales Recht umsetzen, um deren volle Wirksamkeit für die Unternehmen sicherzustellen.