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Einkommensteuer | Darlehensausfall bei nur mittelbarer Beteiligung
Fällt ein Steuerpflichtiger mit einem unverzinslichen Darlehen aus, das er einer Kapitalgesellschaft gewährt hat, an der er nur mittelbar beteiligt ist, kann der Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden:
Ein Abzug nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG scheitert daran, dass § 17 EStG eine unmittelbare Beteiligung voraussetzt.
Eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 EStG scheitert an der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht, da das Darlehen unverzinslich gewährt worden ist.
[i]Keine Gesamtbetrachtung von Darlehen und Beteiligung Eine Gesamtbetrachtung, bei der auch Dividenden und mögliche Wertsteigerungen im Rahmen der Einkünfteerzielungsabsicht berücksichtigt werden, kommt nach dem FG Düsseldorf bei einer nur mittelbaren Beteiligung nicht in Betracht. Denn der Darlehensgeber erhält von der Darlehensnehmerin, an der er nur mittelbar beteiligt i...