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BGH Beschluss v. - StB 21/24

Leitsatz

1.    In eng umgrenzten Ausnahmefällen können finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied nicht als Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung strafbar sein, obwohl sie dessen Beteiligung fördern.

2.    Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot einer unionsrechtlichen Embargoverordnung besteht ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre Hilfe.

Gesetze: § 129 Abs 1 S 2 Alt 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a Alt 8 AWG

Gründe

1Die Generalstaatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten mit der zum Oberlandesgericht München erhobenen Anklage vor, in 44 (S.                 ) beziehungsweise neun Fällen (R.        ) eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) und jeweils zugleich dem Bereitstellungsverbot einer Embargo-Verordnung der Europäischen Union zuwidergehandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG) zu haben.

2Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt, eine Kostenentscheidung getroffen und ausgesprochen, dass die Angeschuldigten für Durchsuchungsmaßnahmen und Sicherstellungen zu entschädigen sind. Dagegen hat die Generalstaatsanwaltschaft am sofortige Beschwerde eingelegt. Unter näherer Begründung vom hat sie beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

3I. Die Anklageschrift legt den Angeschuldigten im Wesentlichen Folgendes zur Last:

41. Die Angeschuldigte S.                    ist die Mutter, die Angeschuldigte R.       die Schwester der gesondert verfolgten G.         .

5G.          heiratete 2008 einen Tunesier und konvertierte zum Islam. Das Ehepaar radikalisierte sich und wanderte 2014 von Deutschland mit seinen drei zwischen 2011 und 2014 geborenen Kindern nach Syrien aus, wo es sich in die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) eingliederte – der Ehemann als Kämpfer, G.         als Ehefrau und Mutter, die sich überzeugt den Regeln der Vereinigung unterwarf, den Dschihad pries, den Haushalt führte, die Kinder erzog und eine Kalaschnikow besaß. Die Familie lebte in einer vom IS zur Verfügung gestellten Wohnung und von dessen finanzieller Versorgung.

6Im Juli 2015 beging G.          s Mann für die Organisation ein Selbstmordattentat. In der Folge heiratete sie einen anderen IS-Kämpfer und gebar ein viertes Kind. Ihr zweiter Mann verstarb in kriegerischen Auseinandersetzungen. Daraufhin zog G.          mit den Kindern im Februar 2018 in ein „Frauenhaus“ des IS in Rakka, wo die Vereinigung sie zunächst weiter alimentierte.

7Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten wussten von dem vorstehenden Sachverhalt. Sie hielten mit der Tochter beziehungsweise Schwester via Mobiltelefon und Messengerdiensten Kontakt, lehnten aber selbst den IS und seine Taten ab. Der Ehemann der Angeschuldigten R.       – beide sind Polizeibeamte – zeigte die Ausreise seiner Schwägerin beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz an. Die Angeschuldigten kooperierten mit den deutschen Ermittlern und stellten ihnen umfangreiche Chat-Verläufe mit G.          zur Verfügung. Darin verurteilten sie den IS und appellierten an die Tochter/Schwester, sich von ihrer salafistischen Ideologie sowie der Vereinigung zu lösen. G.          zeigte sich hiervon unbeeindruckt.

8Ab dem Sommer 2018 teilte G.          den Angeschuldigten mit, dass sie vom IS nur noch Grundnahrungsmittel und keine Bezahlung mehr erhalte. Sie verband dies mit der Bitte, ihr Geld für Essen, Kleidung und Spielsachen zu senden. Zwischen dem und dem übermittelte ihr S.                  daraufhin zu acht Gelegenheiten Beträge zwischen 150 und 250 € nach Rakka; in einem Fall stellte R.    das Geld zur Verfügung. Der Geldtransfer verlief nach konkreter Anweisung von G.        zumeist dergestalt, dass die Summe über einen Finanzdienstleister (Western Union, später auch MoneyGram oder Ria) in die Türkei und dann mittels Hawala-Banking (vgl. hierzu , StV 2023, 739 Rn. 3) nach Syrien gelangte. Neben den Gebühren, die das legale Geldinstitut berechnete, behielten die Hawaladare, bei denen es sich um IS-Mitglieder handelte, in der Regel 10 bis 15% ein, so dass im Ergebnis ein deutlich reduzierter Betrag vor Ort eintraf. Die Angeschuldigten forderten ihre Tochter beziehungsweise Schwester mehrfach und deutlich auf, das Geld nur für Essen, Kleidung sowie ihre Kinder, nicht für andere Zwecke zu verwenden, was diese jeweils unter näherer Schilderung ihrer prekären Lebensumstände versprach. Dass die Geldtransfers strafbewehrten Sanktionen unterlagen, hielten die Angeschuldigten für möglich; sie nahmen dies in Kauf und bemühten sich um Konspiration.

9Ende Februar 2019 wurde G.           gefangen genommen und mit den vier Kindern in das von kurdischen Milizen kontrollierte Lager Al-Hol verbracht. Dort lebten sie fortan ohne Strom und Wasser in einem Zelt. Ihre Situation war von Armut geprägt. Einige Grundnahrungsmittel wurden gestellt; alles Weitere (Trinkwasser, Fleisch, Milch, Eier, Kleidung, Schuhe, Gas etc.) mussten sie kaufen. G.          war dem IS und seinem Gedankengut weiterhin verhaftet. Sie führte ein Leben im Sinne der Vereinigung, indoktrinierte ihre Kinder – diese zeigten auf Fotos den „Tauhid-Finger“ – und versteckte sich im Lager, um ihrer Überführung nach Deutschland zu entgehen. Hiervon wussten die Angeschuldigten. Während vor allem R.       nach wie vor versuchte, ihre Schwester von ihren Überzeugungen abzubringen, und sie inständig aufforderte, den Kindern ein besseres Leben in Deutschland zu ermöglichen, versuchte G.          ihrerseits erfolglos, R.       für den IS zu begeistern.

10Vom bis zum wandte S.                  ihrer Tochter, die sich nunmehr im Lager Al-Hol aufhielt, in 36 weiteren Fällen Geld auf dem vorbeschriebenen Weg zu. Es handelte sich um Summen zwischen 150 und 400 €. In acht Fällen beteiligte sich R.       finanziell oder stellte den Betrag vollständig zur Verfügung. Beide Angeschuldigte äußerten G.          gegenüber immer wieder unmissverständlich, dass das Geld ausschließlich für den täglichen Bedarf von ihr und den Kindern bestimmt sei und nicht für Vereinigungszwecke genutzt werden dürfe. Dies sicherte G.         , bei der im Schnitt monatlich etwa 170 € ankamen, jeweils zu. Sie erläuterte den Angeschuldigten in vielen Nachrichten die harten Umstände vor Ort und erklärte häufig im Einzelnen, wofür sie das Geld im Lager ausgab (Nahrung, Kinderschuhe etc.) und welche Preise sie dort für bestimmte Produkte bezahlen musste (z.B. 40 US-Dollar pro Kilogramm Fleisch).

112. In der Anklageschrift werden die Zahlungen jeweils als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot einer Embargo-Verordnung der Europäischen Union gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom (ABl. L 139 vom , S. 9) und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom (ABl. L 179 vom , S. 85) gewürdigt, wobei die Angeschuldigten neun Taten gemeinschaftlich begangen haben sollen. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist ausgeführt, der IS habe von den überwiesenen Beträgen profitiert, was den Angeschuldigten bewusst gewesen sei; sie hätten nur „vordergründig“ Familienunterstützung leisten wollen (S. 70 der Anklageschrift).

12II. Das Oberlandesgericht hat seine die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Entscheidung teils auf tatsächliche, teils auf rechtliche Erwägungen gestützt.

131. Im Tatsächlichen hat es den hinreichenden Verdacht für den vorstehenden Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt, die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse jedoch in vier Punkten von der Anklage wie folgt abweichend beziehungsweise konkretisierend gewürdigt:

14a) Der Staatsschutzsenat hat in den Ermittlungsergebnissen zunächst keine Anhaltspunkte dafür ausmachen können, dass die Hawaladare aus Rakka und Al-Hol für den IS arbeiteten oder gar Mitglieder der Vereinigung waren. Somit ist er nicht davon ausgegangen, dass die Hawala-Provisionen unmittelbar an den IS oder dessen Finanzakteure flossen.

15b) Aus dem umfangreichen sichergestellten Chatverkehr der Angeschuldigten mit G.         hat das Oberlandesgericht abweichend von der Anklage geschlossen, dass sie – tatsächlich und nicht nur vordergründig – aus familiärer Verbundenheit „humanitäre Hilfeleistungen“ erbringen wollten und ihr Geld ausschließlich für die Grundbedürfnisse der Tochter beziehungsweise Schwester sowie deren vier Kindern bestimmt war. Subjektiv sei es ihnen nur darum gegangen, G.          den Kauf von Lebensmitteln, Kleidung für den täglichen Bedarf und Spielzeug zu ermöglichen. Den IS und seine Ziele hätten sie ebenso wie Betätigungen von G.          für ihn abgelehnt und nicht fördern wollen.

16c) Der Staatsschutzsenat hat außerdem angenommen, dass G.         das Geld der Angeschuldigten ausschließlich im zugesagten Sinne für Lebensmittel sowie Kleidung etc. verwendete und trotz der finanziellen Hilfe aus Deutschland in Rakka und im Lager ein prekäres Leben führte. Dafür, dass sie Finanzmittel an IS-Verantwortliche weitergab oder davon Waren kaufte, die nicht allein dem persönlichen Bedarf der Familie dienten, hat er keine Anhaltspunkte und damit keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen.

17d) Das Oberlandesgericht hat schließlich aus allen zusammengetragenen Erkenntnissen geschlossen, dass G.         mit den Kindern auch dann in Rakka sowie im Lager Al-Hol verblieben wäre und sich nicht nach Deutschland hätte überführen lassen, wenn die Angeschuldigten ihr kein Geld zugewandt hätten. Es hat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür angenommen, dass sie ohne die Zahlungen ein Leben außerhalb des Lagers in Betracht gezogen hätte.

182. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat das Oberlandesgericht das Verhalten der Angeschuldigten als straflos bewertet. Rechtlich hat es die Nichteröffnung im Wesentlichen damit begründet, dass Familienhilfe aus humanitären Gründen weder eine strafbewehrte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung noch einen Sanktionsverstoß darstelle.

19III. Die Generalstaatsanwaltschaft ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Tatsächlichen in ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Insoweit hat sie lediglich betont, dass sich die exakte Verwendung der Gelder durch G.          nicht feststellen lasse und die Angeschuldigten von Deutschland aus darauf keinen Einfluss gehabt hätten.

20Die Beschwerdeführerin hat die Zahlungen gleichwohl als förderlich für den IS angesehen, weil sie es G.          jedenfalls erleichtert hätten, in Rakka beziehungsweise im Lager Al-Hol zu verbleiben, ein Leben nach den Vorgaben der Vereinigung zu führen, die Kinder zu späteren Kämpfern zu erziehen und sich für ein organisationsbezogenes Engagement nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Schon dies habe – für die Angeschuldigten erkennbar – einen Vorteil für den IS dargestellt.

21IV. Der Generalbundesanwalt ist dieser Argumentation beigetreten. Er sieht eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit dadurch begründet, dass es für G.          ohne die Zahlungen der Angeschuldigten einen stärkeren Anreiz gegeben hätte, sich nach Deutschland überführen zu lassen. Selbst eine Verwendung der Gelder für den Bedarf des täglichen Lebens bedeute, sie auch für die indoktrinative Kindererziehung und damit zum Heranwachsen einer neuen Kämpfergeneration einzusetzen. Die Unterhaltszahlungen der Angeschuldigten hätten diejenigen des IS schlicht ersetzt und seien somit der Vereinigung gewissermaßen als ersparte Aufwendungen zugutegekommen.

B.

22Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt.

23Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Es ist ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich als beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; jeweils mwN). Erst recht bedarf es zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht der für eine Verurteilung notwendigen vollen richterlichen Überzeugung. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.; vom – StB 16/13, juris Rn. 16).

24Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass die Angeschuldigten der ihnen vorgeworfenen Straftaten nicht hinreichend verdächtig sind.

25I. Was den Sachverhalt betrifft, besteht ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Anklage mit den Modifikationen, die das Oberlandesgericht in seinem Beschluss dargelegt hat.

261. Es ist zunächst nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die in die Zahlungen eingebundenen Hawaladare in Rakka und Al-Hol dem IS angehörten oder die Vereinigung ansonsten wirtschaftlich direkt von den Geldtransfers profitierte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort S. 25 f.) verwiesen.

272. Aus den Chatverläufen, die unter anderem auf G.         s in Syrien sichergestelltem Mobiltelefon gespeichert waren und deshalb hochwahrscheinlich unverfälscht sind, ist zu schließen, dass die Angeschuldigten die Zahlungen ausschließlich zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs ihrer nahen Verwandten leisteten. In ihren Nachrichten wiesen sie immer wieder darauf hin, dass das Geld nur für den persönlichen Bedarf gedacht sei (exemplarisch eine Nachricht der Angeschuldigten R.       vom Herbst 2018: „Ist Euer Geld schon weg? Versteh mich nicht falsch wenn ich so kritisch Nachfrage, aber da wir ja schon 400 geschickt haben, will ich sicher sein, dass das Geld nicht doch für etwas anderes oder jemand anderen verwendet wird! [...] Ich helfe dir und deinen Kindern gerne. Ihr seid trotz allem Familie und ich will nicht dass ihr hungern müsst… Aber ich will mit dem Geld nicht die Sache unterstützen, weil ich immer noch sicher bin, dass das nicht der richtige Weg ist“). G.          sicherte ihnen in ihren Antworten jeweils unter näherer Begründung zu, dass sie das Geld ausschließlich für Essen und Kleidung ausgebe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (dort S. 27 ff.) Bezug genommen.

283. Das gilt auch, was die Ausführungen zur tatsächlichen Verwendung der Gelder betrifft. Die Ermittlungen legen nicht nahe, dass G.         Waffen oder andere Gegenstände kaufte, die für die Schlagkraft oder den organisatorischen Zusammenhalt des IS konkret von Nutzen waren, oder das Geld an Verantwortliche der Vereinigung weiterleitete. Aus ihren WhatsApp-Nachrichten und weiteren Erkenntnissen geht vielmehr hervor, dass die Lebensmittelversorgung durch Hilfsorganisationen im Tatzeitraum äußerst schlecht war und sie mit dem Geld aus Deutschland nur die nötigsten Bedürfnisse der Kinder decken konnte („keiner von denen hat feste Schuhe“). Die Familie wäre zwar ohne die Zahlungen hochwahrscheinlich nicht zu Tode gekommen („Essenspakete gibt es noch. Grundnahrungsmittel wie Öl, Linsen, Reis, Bulgur, Zucker“). Es spricht aber nichts dafür, dass die transferierten Summen – im Schnitt 170 € im Monat für fünf Personen – den Bereich eines bloßen Beitrages zum Lebensunterhalt überstiegen. Beweismittel dafür, dass G.          die Gelder unmittelbar für Organisationszwecke nutzte, liegen jedenfalls nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die exakte Verwendung der Mittel nicht feststellen lasse, tritt sie dem in der Sache nicht entgegen.

29Somit besteht weder ein hinreichender Verdacht dahin, dass die Überweisungen letztlich an Verantwortliche des IS flossen, noch dahin, dass sie den Aufenthalt von G.          in Rakka und im Lager Al-Hol erst ermöglichten. Überwiegend wahrscheinlich erleichterten die Zahlungen den Alltag der Familie; die Zuwendungen verbesserten ihre private Versorgung. Starken Einschränkungen unterlag ihr Leben gleichwohl.

304. Angesichts der unverrückbaren salafistischen Überzeugung G.          s und der mit ihrer Zugehörigkeit zum IS verbundenen Denk- und Lebensweise ist es schließlich unwahrscheinlich, dass sie sich ohne die von den Angeschuldigten geleisteten Zahlungen nach Deutschland hätte überführen lassen. Eine Rückkehr in die Bundesrepublik erwog sie trotz der prekären Lebensumstände zu keinem Zeitpunkt. Sie sah sich aus religiöser Überzeugung zum Verbleib vor Ort verpflichtet („Weil unser Prophet [...] gesagt hat, dass es nicht erlaubt ist unter den Ungläubigen zu leben, wenn es einen islamischen Staat gibt“). Die Entbehrungen und sogar ein mögliches Verhungern der Familie nahm sie schicksalsergeben hin („für einen Moslem ist nichts schlecht. Das ist einfach Prüfung von Allah“). Sie kommentierte teilnahmslos den Tod der beiden Ehemänner („alles Schicksal“), vertraute auf ihre Versorgung durch eine höhere Macht („Allah hat mich nie im Stich gelassen“) und zeigte kein Interesse an einem altersgerechten Aufwachsen ihrer Kinder („ansonsten lass ich halt die Kinder jeden Tag putzen und Wasser auffüllen gehen um Geld reinzubringen“). Gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprach aus ihrer Sicht auch, „wie schwer es in Deutschland [ist,] mit Niqab zu leben[,] und wieviele harame Sachen man jeden Tag in der Öffentlichkeit sehen muss“. Vor diesem Hintergrund bat sie die Angeschuldigten, keine Informationen über sie, G.        , herauszugeben und nicht das Auswärtige Amt zu kontaktieren.

31II. In rechtlicher Hinsicht sind die Angeschuldigten weder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) noch der Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot einer Embargo-Verordnung der Europäischen Union (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG) hinreichend verdächtig. Unter Zugrundelegung des in der Anklageschrift geschilderten, im dargelegten Sinne modifizierten Sachverhalts sind die strafrechtlichen Vorwürfe rechtlich wie folgt zu bewerten:

321. Die Angeschuldigten unterstützten mit den Zahlungen an G.           nicht die ausländische terroristische Vereinigung IS.

33a) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender Beteiligungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa , BGHSt 63, 127 Rn. 17). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. , BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.).

34Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. , BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom – 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. , BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom – AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19).

35Fördert der Außenstehende die Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits darin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. , BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom – StB 25/22, juris Rn. 17; vom – AK 36/23, juris Rn. 36).

36b) Nach diesen Maßstäben unterstützten die Angeschuldigten den IS nicht direkt. Wenngleich sie die mitgliedschaftliche Beteiligung der Tochter beziehungsweise Schwester tatsächlich förderten, sind sie im Ergebnis auch insoweit nicht wegen Unterstützung der Vereinigung strafbar.

37aa) Für eine unmittelbare Unterstützung des IS mangelt es an einem – von G.          s mitgliedschaftlicher Beteiligung unabhängigen – Vorteil für die Organisation als solche. Denn es ist, wie ausgeführt, im Tatsächlichen davon auszugehen, dass die finanziellen Zuwendungen vollständig bei G.         sowie ihren Kindern beziehungsweise den nicht der Vereinigung angehörenden Hawaladaren verblieben und nicht der Vereinigung als überindividuellem Personenverband zugutekamen.

38Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begünstigten die Zahlungen den IS nicht dergestalt, dass er selbst von Unterhaltslasten befreit wurde und somit eigene Aufwendungen ersparte (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 122). Denn die Vereinigung war nach den Ermittlungserkenntnissen während des Tatzeitraums ohnehin nicht mehr dazu in der Lage, die eigenen Kämpfer und die Hinterbliebenen zu alimentieren. Sie hatte ihre Zahlungen unabhängig davon eingestellt, ob diese Einkünfte aus dem Ausland erzielten. Anhaltspunkte dafür, dass die Organisation Geld, das an sich für G.         bereitstand, angesichts der Zahlungen aus Deutschland anderweitig nutzte, bestehen nicht.

39Die Geldtransfers waren zudem nicht geeignet, dazu beizutragen, den inneren Zusammenhalt der Mitglieder des IS zu stärken oder dessen äußeres Ansehen zu erhöhen. Anders liegt es in Konstellationen, in denen IS-Befürworter personenunabhängig für der Organisation angehörige Frauen in kurdischen Lagern spenden, um Ausschleusungen zu finanzieren und die Begünstigten generell wirtschaftlich besser zu stellen. Denn von solchen Zahlungen geht das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS aus, dass er für gefangengenommene oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige Angehörige sorgt. Dies ist geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu ihr zu stärken (s. BGH, Beschlüsse vom – StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom – StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom – StB 56/23, juris Rn. 38; vom – StB 63/23 u.a., juris Rn. 35; vom – AK 96/23, juris Rn. 38; vom – AK 100/23 u.a., juris Rn. 45). Die äußerlich erkennbare Zwecksetzung derartiger Spenden begründet deshalb regelmäßig einen Vorteil für die Organisation. So liegt es hier indes nicht.

40bb) Eine durch die Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung von G.           vermittelte strafbare Unterstützung des IS scheidet nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ebenfalls aus.

41(1) Im Ansatz nimmt die Beschwerdeführerin allerdings zutreffend an, dass die Zahlungen G.         s mitgliedschaftliche Beteiligung tatsächlich förderten. Sie erleichterten es ihr, beim IS zunächst in Rakka, sodann im Lager Al-Hol zu verbleiben und ein Leben nach den Vorgaben der Organisation zu führen, insbesondere die Kinder im Sinne einer radikal-islamistischen Ideologie zu indoktrinieren. Diese Verhaltensweisen genügen den Anforderungen an Beteiligungshandlungen des Vereinigungsmitglieds im Sinne des § 129a Abs. 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 StGB. Im Einzelnen:

42(a) G.          war bereits Jahre zuvor dem IS beigetreten und hatte sich ab diesem Zeitpunkt anhaltend für ihn betätigt. So hatte sie etwa über eine Kriegswaffe verfügt und war von der Organisation alimentiert worden. Während ihres fortwährenden Aufenthalts in Rakka und in dem von einer weitgehenden Selbstorganisation der IS-Insassinnen geprägten Lager Al-Hol im Tatzeitraum (s. etwa , juris Rn. 23) sind ihre dem IS gemäße Lebensweise in der Gemeinschaft mit anderen weiblichen Mitgliedern sowie die Erziehung der Kinder mit dem ideologischen Ziel, sie geistig und charakterlich zu späteren Kämpfern des IS zu formen, als weitere mitgliedschaftliche Beteiligungsakte zu beurteilen. Denn es handelte sich um für die Belange des IS vorgenommene, auf Dauer angelegte organisationsfördernde und vereinigungstypische Betätigungen von erheblichem Gewicht. G.          s Tun war – ausweislich des Chatverkehrs mit den Angeschuldigten – auf die Stärkung der Organisation gerichtet. Ihr Wille zur Förderung des IS rechtfertigt es, den jahrelangen Verbleib vor Ort unter andauernder Zugehörigkeit zu der Vereinigung sowie die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen, insgesamt als tatbestandsmäßiges Verhalten zu bewerten, nicht als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug im Sinne eines privaten Lebens im „Kalifat“ (zur Abgrenzung s. etwa BGH, Beschlüsse vom – AK 14/22, juris Rn. 27 ff., und AK 18/22, juris Rn. 4 ff., beide mwN).

43(b) Die Angeschuldigten förderten G.          s organisationsbezogene Betätigungen vor Ort. Denn ihr weiterer Verbleib als Mitglied auf dem vom IS beherrschten Territorium sowie in dem kurdischen Lager wurde durch die regelmäßigen und in ihrer Gesamtheit erheblichen Zuwendungen wirtschaftlich gefestigt beziehungsweise auf eine sicherere wirtschaftliche Grundlage gestellt; dies genügt (vgl. , juris Rn. 38; Beschlüsse vom – StB 44/23, juris Rn. 45; vom – StB 47/23, juris Rn. 7; vom – StB 56/23, juris Rn. 38; vom – AK 91/23 u.a., juris Rn. 122; zum Befähigen eines Geldempfängers, sich für die Organisation in deren Gebiet als Kämpfer aufzuhalten, auszurüsten und einzusetzen, s. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 490/17, juris Rn. 5; vom – AK 61/19, juris Rn. 29 f.; vom – 3 StR 268/20, juris Rn. 13; vom – StB 35/23, NStZ-RR 2023, 341, 343).

44Eine Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil G.        zur Tatbegehung ohnehin fest entschlossen war und sich ohne die Zahlungen voraussichtlich in gleicher Form für den IS betätigt hätte. Denn auf das Ausmaß der fördernden Wirkung kommt es im Grundsatz nicht an. Dies korrespondiert mit dem allgemeinen Verständnis der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB, deren Gewicht im Verhältnis zur Haupttat auf der tatbestandlichen Ebene ebenfalls nicht entscheidend ist (vgl. etwa , juris Rn. 15; vom – 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246 Rn. 28 mwN).

45Im Übrigen erfüllt es zwar grundsätzlich nicht den Unterstützungstatbestand, wenn durch sporadische Geld- und Sachzuwendungen von geringem Umfang an ein prinzipiell ausreichend versorgtes Mitglied lediglich dessen private Lebenssituation verbessert wird, ohne dass ein positiver Effekt für die Vereinigung ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom – AK 61/19, juris Rn. 29; vom – StB 35/23, NStZ-RR 2023, 341, 343; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 122). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Dem stehen das Ausmaß der Zahlungen sowie die von Armut geprägte Situation in Rakka und dem Lager Al-Hol entgegen.

46(c) Die Angeschuldigten handelten schließlich mit dem notwendigen Vorsatz. Sie wussten um das die mitgliedschaftliche Beteiligung begründende tatsächliche Verhalten der Tochter beziehungsweise Schwester. Ebenso war ihnen bekannt, dass – wenn auch als unerwünschter Nebeneffekt – deren organisationsbezogene Betätigungen durch die Verbesserung der Versorgung im Tatzeitraum erleichtert wurden.

47(2) Gleichwohl ist das Verhalten der Angeschuldigten nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu ahnden. Denn in eng umgrenzten Ausnahmefällen können Handlungen eines Außenstehenden straflos bleiben, obwohl er mit ihnen die Beteiligung des Mitglieds an der Vereinigung fördert.

48Dabei kann auch hier dahinstehen, ob und unter welchen Umständen in Fällen der Förderung einer mitgliedschaftlichen Beteiligung der Unterstützungstatbestand dennoch die Feststellung eines darüber hinausgehenden Vorteils für die Vereinigung verlangt (s.o. unter B. II. 1. a]) und ob hier die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Feststellung in der Hauptverhandlung getroffen werden könnte. Im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe erfüllte G.         jedenfalls weder eine bestimmte Aufgabe, mit der Verantwortliche des IS sie konkret beauftragt hatten (näher zu dieser Begehungsvariante BGH, Beschlüsse vom – StB 32/17, juris Rn. 31; vom – AK 61/19, juris Rn. 29; vom – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 20; vom – StB 63/23 u.a., juris Rn. 36), noch beging sie – zusätzlich zur Mitgliedschaft nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB – Straftaten, die seinen Zwecken dienten oder seiner Tätigkeit entsprachen, so dass sich ein ihre bloße Beteiligung übersteigender Vorteil für den IS nicht von selbst versteht.

49Zumindest unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Strafbarkeit wegen Unterstützung jedenfalls dann aus, wenn der Außenstehende dem individuellen Mitglied aus persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer engen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung, Geld- oder Sachmittel zuwendet, die keinen spezifischen Bezug zu den Zwecken und der Tätigkeit der Vereinigung selbst aufweisen (s. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 127), sondern für den Lebensunterhalt bestimmt sind, sich die Höhe und Frequenz am Grundbedarf des Begünstigten orientiert (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 122), ein nachvollziehbares, nicht nur vages Vertrauen des Zuwendenden in den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel besteht und die Leistungen keine den Tatentschluss bestärkende Funktion haben (s. SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 49). Für das letztgenannte Kriterium, das dem Ausschluss einer psychisch vermittelten Unterstützung dient, kommt es insbesondere darauf an, mit welcher erkennbaren subjektiven Willensrichtung der Außenstehende handelt (s. SSW-StGB/Lohse aaO; ferner LK/Krauß aaO, Rn. 146).

50(a) Diese Begrenzung der Unterstützungsstrafbarkeit liegt darin begründet, dass sozialüblichem Verhalten eines Außenstehenden, mit dem er die Beteiligung eines Vereinigungsmitglieds fördert, unter Umständen objektiv und subjektiv der „deliktische Sinnbezug“ fehlt (zu diesem Rechtsgedanken vgl. Roxin, FS Miyazawa, 1995, S. 501, 513; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 18), falls es rechtlich nicht missbilligten Zwecken dient. Ein sich allenfalls mittelbar und ungewollt ergebender positiver Effekt für die Vereinigung reicht in solchen Fällen nicht ohne Weiteres für die Deliktsverwirklichung aus. Somit bleiben humanitäre Hilfeleistungen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei (vgl. – ebenso hinsichtlich anderer sozialüblicher Handlungen ohne spezifischen Bezug zu den Zielsetzungen der Vereinigung, etwa des Verkaufs von Nahrungsmitteln, Kleidung und Fahrzeugen oder der Vermietung von Wohnungen an Vereinigungsmitglieder – Fahl, JR 2018, 276, 278 f.; ders., NStZ 2020, 26, 29; Gundelach, StV 2020, 170, 171; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 145 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 122; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 71).

51Die eingangs beschriebenen Anforderungen an die Strafbarkeitsbegrenzung gewährleisten das Fehlen des „deliktischen Sinnbezuges“. Genügen ihnen die Geld- oder Sachzuwendungen, so besteht unter den Gesichtspunkten des Rechtsgutes und Strafgrundes der §§ 129 ff. StGB kein Bedürfnis für die Ahndung eines derartigen Handelns. Denn weder die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens noch der Schutz der Allgemeinheit vor der spezifisch vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit (s. , juris Rn. 30 f. mwN) gebietet die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die aus persönlichen Gründen an den Grundbedürfnissen ausgerichtete Leistungen für den Lebensunterhalt eines Vereinigungsmitglieds erbringen und nach Möglichkeit versuchen, einen allenfalls mittelbar eintretenden positiven Effekt für die Organisation selbst zu vermeiden.

52Diese rechtliche Wertung weist gewisse Bezüge zur Beihilfe durch sogenannte neutrale Handlungen auf. Wenngleich die dort geltenden Rechtsgrundsätze (etwa , BGHSt 46, 107, 110 ff.; Beschluss vom – 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f.; Urteile vom – 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16 ff.; vom – 3 StR 511/19, NStZ-RR 2021, 7, 8 f.; vom – 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246 Rn. 39 ff.; zusammenfassend MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl., § 27 Rn. 59 ff.) nicht ohne Weiteres zu übertragen sind, können die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen insoweit fruchtbar gemacht werden, als es auch gegen die Strafbarkeit nach § 27 StGB spricht, wenn einer sozialüblichen (Alltags-)Handlung der „deliktische Sinnbezug“ fehlt; demgegenüber ist ein Verhalten jedenfalls dann strafwürdig, wenn es als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten ist (s. LK/Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 27 Rn. 17 ff. mwN).

53Wie die aufgezeigte Strafbarkeitsbegrenzung dogmatisch zu verorten ist (vgl. zum Meinungsstand bei „neutralen Handlungen“ etwa Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 2b ff.; Rackow, Neutrale Handlungen als Problem des Strafrechts, 2007, S. 129 ff.; Petersen, Die „neutrale Handlung“ im Strafrecht, 2022, S. 74 ff., jeweils mwN), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ob gegen die Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann unabhängig davon beurteilt werden.

54(b) Das Vorgehen der Angeschuldigten erfüllt die dargestellten Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen nicht als Unterstützung strafbar ist.

55In objektiver Hinsicht hatten die übermittelten Geldbeträge keinen Bezug zu terroristischen Zielen, sondern waren für den allgemeinen Lebensbedarf von G.          sowie ihren Kindern bestimmt. Sie wurden hierfür, insbesondere für Nahrung und Kleidung, eingesetzt. Für sich genommen waren die Zuwendungen damit rechtlich nicht zu missbilligen. Die Zahlungen, die im Durchschnitt etwa 170 € je Monat ausmachten, orientierten sich auch der Höhe nach an dem Zweck, den Grundbedarf zu sichern. Die Angeschuldigten waren enge Verwandte der Begünstigten; bei der Angeschuldigten S.                  kommt hinzu, dass dem Grunde nach gesetzliche Unterhaltspflichten bestanden (§§ 1601 ff. BGB).

56Auf eine derartige Verwendung durften die Angeschuldigten vertrauen. Sie bestanden gegenüber G.          auf diesem von ihr zugesagten Einsatzzweck. Sie vergewisserten sich durch Nachfragen, wofür die Tochter beziehungsweise Schwester das Geld ausgab. Erst nachdem die Angeschuldigten plausible Antworten erhalten hatten, nahmen sie weitere Überweisungen vor. Aus ihrer Sicht sprach nichts dafür, dass das Geld absprachewidrig der Vereinigung als solcher zufließen oder für über die mitgliedschaftliche Beteiligung hinausgehende Straftaten verwendet würde.

57Die Angeschuldigten bestärkten G.        nicht in ihrem Willen zur weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligung. Die Geldzuwendungen waren nicht – als Solidarisierung – dahin zu verstehen, dass die Angeschuldigten ihr Verhalten gebilligt hätten, beim IS zu verbleiben und sich in dessen Interesse zu betätigen. Vielmehr war sie dazu ohnehin fest entschlossen und hätte sich ohne das aus Deutschland transferierte Geld nicht anders verhalten. Die Angeschuldigten verknüpften die Zahlungen mit der deutlichen Ablehnung der Vereinigung und dem steten Versuch, die Tochter beziehungsweise Schwester von ihr loszulösen.

58In subjektiver Hinsicht lehnten die Angeschuldigten den IS ab. Eine Förderung der Vereinigung war ihnen in hohem Maße unerwünscht. Ihre Handlungsmotivation war allein darin begründet, G.        und deren kleinen Kindern in der prekären Situation vor Ort das alltägliche Leben zu erleichtern und sie vor Mangel zu bewahren.

592. Die Angeschuldigten verstießen ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbewehrte Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom (ABl. L 139 vom , S. 9) in Verbindung mit dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom (ABl. L 179 vom , S. 85).

60a) Nach diesen Vorschriften dürfen den in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dort ist der IS gelistet (vgl. zur Strafbarkeit im Einzelnen , BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom – 3 StR 268/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 1 Rn. 19 f.; vom – AK 96/23, juris Rn. 39 ff. mwN).

61b) Eine direkte Zurverfügungstellung scheidet bereits deshalb aus, weil der IS als Personenverband oder dessen Verantwortliche keinen Zugriff auf die Gelder hatten. Die Zahlungen flossen, wie ausgeführt, allein den Hawaladaren und G.           zu, die davon sich und die Kinder versorgte.

62c) Ein Zugutekommen liegt ebenfalls nicht vor. Zahlungen an ein IS-Mitglied erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Empfänger die Gelder für die Ziele und Zwecke der Vereinigung nutzt. Das ist in der Regel bei bedeutsamen Summen der Fall, die dem in die Vereinigungsstrukturen eingebundenen Mitglied den Aufenthalt im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation beziehungsweise in einem kurdischen Lager dergestalt ermöglichen oder erleichtern, dass es sich für die Organisation einsetzen kann. Der gelisteten Vereinigung muss aus dem Geldtransfer ein – nicht unbedingt messbarer – Vorteil erwachsen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.; vom – AK 37/21, juris Rn. 40; Urteil vom – 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom – 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; vom – AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 22; vom – StB 44/23, juris Rn. 47; vom – StB 63/23 u.a., juris Rn. 40; vom – AK 91/23 u.a., juris Rn. 124 ff.).

63Im Ergebnis sind in diesem Zusammenhang keine anderen Maßstäbe anzulegen als diejenigen, die für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB gelten. Dies schließt diejenigen zur Begrenzung der Strafbarkeit bei sozialüblichen Handlungen ein. Insoweit ist für die nicht gegebene Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG mithin maßgebend, dass die Angeschuldigten G.          aus persönlichen Gründen Geldmittel zuwendeten, die keinen spezifischen Bezug zu den Zwecken und der Tätigkeit des IS selbst aufwiesen, sondern ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sich die Höhe und Frequenz an deren Grundbedarf orientierte, ein nachvollziehbares, nicht nur vages Vertrauen in den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel bestand und die Leistungen keine den Tatentschluss bestärkende Funktion hatten. Dies ergibt sich aus Folgendem:

64aa) Auch im Rahmen der Embargovorschriften ist nicht jedes neutrale Handeln Dritter strafbar, das keine Förderung der gelisteten Organisation bezweckt.

65Soweit in bewaffneten Konflikten unparteiisch erbrachte Hilfe allein auf die Linderung von Not zielt, ist sie nach internationalen Vorgaben im Grundsatz jedenfalls dann privilegiert, wenn daraus kein offensichtlicher Vorteil für militärische Anstrengungen erwächst, die Zuwendung für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Lebensmitteln, Arzneimitteln und Unterkünften, nötig ist und die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit beachtet. Das folgt im Wesentlichen aus dem Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom (GK IV, BGBl. II 1954, S. 917) und dem ersten Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I, BGBl. II 1990, S. 1550; s. näher u.a., BVerfGE 149, 160 Rn. 134 ff.; Jeßberger, FS Sieber, 2021, S. 959, 961 ff. mwN). Spenden und Hilfslieferungen in terroristisch kontrollierte Gebiete, welche die genannten Prinzipien sowie im Genfer Abkommen im Einzelnen geregelte Voraussetzungen achten, ist danach grundsätzlich Durchlass zu gewähren. Diese Verpflichtung bleibt nach Art. 21 des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. II 2003, S. 1923, 1937) unberührt.

66Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt diese Vorgaben um und nimmt in Art. 2 Abs. 5 humanitäre Hilfe durch die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen vom Bereitstellungsverbot ausdrücklich aus. Nach Art. 2a Abs. 1 Buchst. a Ziffer i erlaubt sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen Person zudem die Feststellung, dass bestimmte übermittelte Gelder nur für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von etwa Nahrung und Medikamenten, notwendig sind; jene Mittel unterfallen dann – unter weiteren Bedingungen – gleichermaßen nicht dem Embargo.

67Auch die Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung (Abl. L 88 vom , S. 6) erkennt in ihrem Erwägungsgrund 38 den besonderen völkerrechtlichen Schutzstatus humanitärer Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre internationale Organisationen an (zu Einzelheiten s. Jeßberger aaO, S. 964 ff.).

68Schließlich bestimmt die Richtlinie (EU) Nr. 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/1673 (Abl. L vom ) in ihrem Erwägungsgrund 20 und in Art. 3 Abs. 5 nunmehr konkret, dass humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse nicht unter Strafe stehen sollen, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden (zur Umsetzung s. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom , BR-Drucks. 498/24, § 18 Abs. 11 AWG-E: „Die Tat ist nicht nach Abs. 1 ... strafbar, wenn die Tat als 1. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder 2. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.“).

69bb) Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu berücksichtigen. Das Bereitstellungsverbot, das grundsätzlich weit zu verstehen ist (st. Rspr.; s. etwa , wistra 2022, 207 Rn. 18 mwN), soll danach (nur) verhindern, dass gelistete Personen und Organisationen Finanzmittel für terroristische Aktivitäten erlangen. Die rein humanitäre Versorgung von Menschen durch Hilfslieferungen und Spenden – jedenfalls durch Staaten und internationale Organisationen – ist davon grundsätzlich nicht erfasst.

70Danach ist ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre (Familien-)Hilfe anzuerkennen. Im Rahmen des Embargoverstoßes sind insoweit allerdings erst recht strenge Anforderungen zu stellen. Denn die internationalen Regelungen legen die humanitäre Versorgung der notleidenden Bevölkerung in Kriegsgebieten aus guten Gründen grundsätzlich in die Hände von Staaten und anerkannten Hilfsorganisationen, nicht in diejenigen von Privatpersonen. Infolgedessen sind die für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland maßgeblichen Kriterien (s. oben B. II. 1. b] bb] [2]) zu übertragen; im Kern gilt:

71Will derjenige, der Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen überträgt, (in Wahrheit) die Vereinigung fördern, besteht Anhalt dafür, dass die Mittel (auch) für terroristische Aktivitäten Verwendung finden, oder ist für ihn deren alleinige Verwendung für den Lebensbedarf zweifelhaft, ist für eine Privilegierung der Leistung kein Raum. Handelt der Leistende dagegen beispielsweise – wie hier – unter Ablehnung der Organisation ausschließlich mit dem Ziel, seine notleidenden engen Verwandten mit Lebensmitteln, Kleidung oder Ähnlichem zu versorgen, und kann er tatsachengestützt darauf vertrauen, dass die Gelder im vollen Umfang für Grundbedürfnisse eingesetzt werden, so liegt kein strafbarer Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot vor.

72III. Nach alledem besteht auf der Grundlage des den Angeschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis vorzuwerfenden Sachverhalts gegen sie kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten.

Schäfer                         Paul                         Berg

               Erbguth                    Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:311024BSTB21.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-87279