Umsatzsteuer | Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen
von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an
private Abnehmer Stellung genommen und den UStAE u.a. in Abschnitt 6.4 UStAE
angepasst ().
Hintergrund: Wird in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG eine nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung vor (Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr).
Ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, liegt eine nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient, § 6 Abs. 3 UStG.
Daher kommt bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung von nichtunternehmerischen Beförderungsmitteln bestimmt ist, die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang definiert das BMF die Begriffe
des Beförderungsmittels sowie
der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung.
Darüber hinaus geht das BMF auf Besonderheiten bei der Montage von Zubehörteilen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Verkauf näher ein (Anschnitt C. „Vorliegen einer Werklieferung durch Montage von Zubehörteilen“).
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-87165