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Zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Die Frage der Abgrenzung von Anlage- zum Umlaufvermögen ist nach Auffassung vieler bilanzierungskundiger Fachleute kein Thema von einem besonderen Schwierigkeitsgrad und steht seltener im Mittelpunkt der fachlichen Diskussionen in Literatur und Lehre. Unbeschadet dessen werden die Finanzgerichte durch Einzelfälle regelmäßig kontaktiert, wenn es in der Praxis doch zu unterschiedlichen Auffassungen dazu kommt, ob ein Vermögensgegenstand dauerhaft dem Betrieb dienend einzuordnen ist oder dem Weiterkauf dient und somit als Umlaufvermögen zu bilanzieren ist. Die Abgrenzung erfolgt im praktischen Alltag nicht immer trennscharf und kann, je nachdem welchen Charakteristika man mehr Gewicht in der Entscheidung verleiht, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Beitrag zeigt exemplarisch einen Fall, welcher vom BFH entschieden werden musste (); anhand eines praktischen Beispiels werden daraus die Folgen für die Bewertung des Vermögensgegenstands dargelegt.
Einordnung
Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bestimmt sich im Handelsrecht nach § 247 Abs. 2 HGB. Darin heißt es kurz und bündig: „Beim Anlagevermögen sin...