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Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge
Grundsätze und Ausnahmen bei Erhebung und Erlass sowie aktuelle Rechtsprechung
Arbeitgeber werden in der Praxis im Bereich der Sozialversicherung immer wieder auch mit Säumniszuschlägen konfrontiert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den grundsätzlichen Fragen: Wann können Säumniszuschläge durch die Sozialversicherungsträger erhoben werden? Welche Abwehrmöglichkeiten gibt es und was sagt die Rechtsprechung dazu? Vorab lässt sich festhalten, dass es in einigen Fällen ratsam sein kann, Säumniszuschläge nicht einfach widerspruchslos hinzunehmen und zu bezahlen. Es gibt immer wieder auch realistische Ansätze, zumindest die Forderung von Säumniszuschlägen vom Tisch zu bekommen.
Im Regelfall wird jede Betriebsprüfung der DRV mit einem Mehrergebnis auch zusätzlich Säumniszuschläge fordern.
Säumniszuschläge dürfen jedoch nicht rückwirkend erhoben werden, wenn die Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
I. Wann werden Säumniszuschläge im Bereich der Sozialversicherung fällig?
Der Grundsatz für Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV lautet: „Für Beiträge und Beitragsvorschüsse...