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Zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Bedeutung des für die Bilanzierungspraxis
Die Frage der Abgrenzung von Anlage- zum Umlaufvermögen ist nach Auffassung vieler bilanzierungskundiger Fachleute kein Thema von einem besonderen Schwierigkeitsgrad und steht seltener im Mittelpunkt der fachlichen Diskussionen in Literatur und Lehre. Unbeschadet dessen werden die Finanzgerichte durch Einzelfälle regelmäßig kontaktiert, wenn es in der Praxis doch zu unterschiedlichen Auffassungen dazu kommt, ob ein Vermögensgegenstand dauerhaft dem Betrieb dienend einzuordnen ist oder dem Weiterkauf dient und somit als Umlaufvermögen zu bilanzieren ist. Die Abgrenzung erfolgt im praktischen Alltag nicht immer trennscharf und kann, je nachdem welchen Charakteristika man mehr Gewicht in der Entscheidung verleiht, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Beitrag zeigt exemplarisch einen Fall, welcher vom BFH entschieden werden musste; anhand eines praktischen Beispiels werden daraus die Folgen für die Bewertung des Vermögensgegenstands dargelegt.
Schmidt, Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (HGB, EStG, IFRS), NWB BAAAA-41691
Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen für die Bilanzierung von Wirtschaftsgütern ist für die Praxis aufgrund der Bewertungsfolgen von hoher Relevanz.
Für die Zuordnung können unterschiedliche Kriterien herangezogen werden, die objektiver und subjektiver Natur sein können.
Zweckbestimmung, Dauer und Art der Verwendung zählen zu den objektiven Kriterien; der Wille des Bilanzierers zu den subjektiven.
I. Einleitung
[i]Hick, in: Prinz/Kanzler
(Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 4221,
NWB AAAAH-92836
Hoffmann/Lüdenbach
(Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 247,
NWB UAAAJ-79720 Die Abgrenzung zwischen
Anlage- und Umlaufvermögen bestimmt sich im Handelsrecht nach
§ 247 Abs. 2 HGB. Darin heißt es kurz und bündig:
„Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ Im
Umkehrschluss sind solche Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem
Geschäftsbetrieb dienen, als Umlaufvermögen einzustufen. Man kommt hier leicht
zu der Auffassung, dass damit die Abgrenzung zwischen den beiden Möglichkeiten
recht leicht fallen sollte. Passend zu dieser Aussage findet sich in der
Kommentierung folgender Satz: „Die Definition des Anlagevermögens
in § 247 Abs. 2 HGB ist kein Thema, das der besonderen Aufmerksamkeit des
Publikums gewiss sein darf. Gleichwohl behalten auch uralte Fragestellungen der
Bilanzierung ihre Reize, nicht etwa zur akademischen Beschäftigung, aber
immerhin bei der Bewältigung von ganz konkreten Bilanzierungsaufgaben, die dann
über kurz oder lang auch die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen mögen.“