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Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr
Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für einen Nachforderungsbescheid zur Kapitalertragsteuer die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG herangezogen werden kann. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei im Streitfall zu Unrecht durch Nachforderungsbescheid – und nicht durch Haftungsbescheid – in Anspruch genommen worden. Dafür fehle eine Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Mit Ihrer Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg.
II. Entscheidung des BFH
Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil ...