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BFH Urteil v. - I R 145/85 BStBl 1989 II S. 662

Gesetze: KVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1KVStG (1972) § 9

Leitsatz

Zur Ermittlung der Überschuldung einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) können nur die Vermögensgegenstände und Schulden angesetzt werden, die zum Bilanzstichtag bereits entstanden waren. Dazu gehören nicht die im Falle einer nur gedachten Abwicklung entstehenden Verbindlichkeiten aufgrund eines dann aufzustellenden Sozialplanes.

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 662
BFH/NV 1989 S. 34 Nr. 8
BFHE S. 232 Nr. 157,
JAAAA-97750

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BFH, Urteil v. 19.04.1989 - I R 145/85

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