1. Der BFH ist im zweiten Rechtsgang an die dem zurückverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Rechtsauffassung auch dann gebunden, wenn diese aufgrund einer erneuten rechtlichen Überprüfung nicht zutreffend erscheint.
2. Eine Bindung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BFH seit Ergehen des zurückverweisenden Urteils im ersten Rechtsgang geändert hat. Das gilt auch dann, wenn die abweichende Rechtsauffassung von einem anderen Senat des BFH ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 FGO vertreten worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 660 BFH/NV 1989 S. 34 Nr. 8 BFHE S. 28 Nr. 157, LAAAA-97732