Europa | Vertragsverletzung wegen Nichtumsetzung der „Whistleblower“-Richtlinie (EuGH)
Fünf Mitgliedstaaten werden wegen
Nichtumsetzung der „Whistleblower“-Richtlinie zu finanziellen
Sanktionen verurteilt (, C-150/23, C-152/23,
C-154/23 und C-155/23).
Hintergrund: Im Rahmen mehrerer gesonderter Klagen hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-Richtlinie verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben.
Außerdem hat die Kommission beantragt, gegen jeden dieser Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen zu verhängen. Was Estland betrifft, hat die Kommission für den Fall, dass seine Vertragsverletzung – die zu dem Zeitpunkt, zu dem beim Gerichtshof die Klage gegen diesen Mitgliedstaat erhoben wurde, noch bestand – zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch andauert, beantragt, gegen Estland ein Zwangsgeld zu verhängen.
Hierzu urteilten die Richter des EuGH wie folgt:
Den Klagen der Kommission wird stattgegeben, indem das Vorbringen der betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen wird und diese zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten finanziellen Sanktionen verurteilt werden:
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Mitgliedstaat | Vom Gerichtshof
festgelegte Sanktionen |
Deutschland | 34.000.000 EUR (Pauschalbetrag) |
Luxemburg | 375.000 EUR (Pauschalbetrag) |
Tschechische Republik | 2.300.000 EUR (Pauschalbetrag) |
Estland | 500.000 EUR (Pauschalbetrag) und ein
tägliches Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR |
Ungarn | 1.750.000 EUR (Pauschalbetrag) |
Gegen einen Mitgliedstaat kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Verpflichtungen eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und Sanktionen verhängen. finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
Die Volltexte der Urteile (C-149/23, C-150/23, C-152/23, C-154/23 und C-155/23) sind auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
SAAAJ-86759