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Unionsrechtswidrige Dividendenbesteuerung bei Verlustsituation des Anteilseigners
EuGH, Urteil v. 19.12.2024 - Rs. C-601/23 „Credit Suisse Securities“
[i]EuGH, Urteil v. 19.12.2024 - Rs. C-601/23 „Credit Suisse Securities“, NWB WAAAJ-85067 In der Rechtssache „Credit Suisse Securities“ hat der EuGH entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Dividenden in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des defizitären Anteilseigners gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Die Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung geht nach dem „Sofina“-Urteil damit in die nächste Runde.
In der EuGH-Rechtssache „Credit Suisse Securities“ wurden sowohl an gebietsansässige als auch an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden zunächst mit der gleichen Quellensteuer belegt. Wenn die Dividenden jedoch von einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen werden, gilt diese Quellensteuer als Vorauszahlung auf die allgemeine Körperschaftsteuer und wird vollständig erstattet, wenn diese Gesellschaft das betreffende Steuerjahr mit einem Verlust abschließt; dagegen ist keine Erstattung vorgesehen, wenn die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft in gleicher Situation bezogen werden.
Der EuGH erkannte – wie bereits in der Entscheidung „Sofina“ – in dieser unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Dividenden in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Anteilseigners eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 Abs. 1 AEUV).
Die gebietsfremden Gesellschaften müssen jedoch die relevanten Angaben liefern, die den Steuerbehörden des Quellenstaates die Feststellung ermöglichen, dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub – mithin die Verlustsituation – erfüllt sind.