Fortsetzung folgt
Alt- oder Neugesellschafter –
darauf kommt es bei § 1 Abs. 2a GrEStG an. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf einen an der grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Neugesellschafter steuerbar. Allerdings ist es – wie die jüngste BFH-Rechtsprechung zeigt – im Einzelnen nicht immer leicht zu entscheiden, ob ein Alt- oder ein Neugesellschafter vorliegt. Für den Fall einer an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft ist dazu – so der BFH im Urteil II R 28/21, das Graessner in NWB 5/2025 S. 324 vorgestellt hat, – nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. In Konsequenz gelten damit Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft als neue Gesellschafter der Kapitalgesellschaft. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich. Im Urteil II R 16/22 hatte der BFH dann, quasi als Fortsetzung, zum Fall einer Verlängerung der Beteiligungskette zu befinden und entschied: Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzugekommen. Damit wendet sich der BFH gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Graessner kommentiert auf die Entscheidungsgründe des höchsten deutschen Finanzgerichts.
Noch eine weitere Vorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes steht regelmäßig im Fokus der BFH-Rechtsprechung – die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel). Mit gleich drei Urteilen vom in Folge hat das Gericht zu den Voraussetzungen, unter denen eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, Stellung genommen. Dabei hat es klargestellt, dass es sich bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG um einen Umwandlungsvorgang i. S. des § 6a Satz 1 GrEStG handelt (BFH II R 2/22; s. dazu die Kurzkommentierung von Bodden auf Seite 618), die Einbringung einer Kommanditbeteiligung in eine Vorrats-GmbH nicht grundsätzlich privilegiert ist i. S. des § 6a GrEStG (erforderlich ist die Wahrung der Vorbehaltensfrist, BFH II R 46/22; s. dazu die Kurzkommentierung von Carlé auf Seite 620) und ein ausländischer Rechtsvorgang gem. § 6a GrEStG privilegiert ist, wenn es sich dabei um eine „entsprechende Umwandlung“ handelt (BFH II R 36/21; s. dazu Kurzkommentierung auf Seite 621 ebenfalls von Carlé). Ob damit nun alle Anwendungsfragen der Konzernklausel geklärt sind? Wohl kaum, weshalb ich an dieser Stelle schon ankündigen darf: „Fortsetzung folgt“.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 609
SAAAJ-86558