Für die Gewährung der erfolgsbezogenen Abschlussprämie nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III aF (jetzt: § 87a Abs 1 Nr 2 SGB III) reicht es aus, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung und der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung gewahrt ist. Dieser besteht auch bei einer erfolgreichen, zum nächstmöglichen Termin durchgeführten zweiten Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Weiterbildung, selbst wenn der Arbeitnehmer inzwischen eine Beschäftigung aufgenommen hat.
Fundstelle(n): VAAAJ-86489
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.12.2024 - L 2 AL 3/23
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