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Kleinbetragsrechnungen
Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen müssen im Regelfall nach § 14 Abs. 4 UStG eine Vielzahl von Angaben enthalten. Bei Rechnungen mit vergleichsweise geringen Rechnungsbeträgen (z. B. Einkauf von Lebensmitteln, Einkauf von Büromaterial, sonstige Einkäufe des alltäglichen Lebens) existiert eine Sonderregelung, um ein Übermaß an bürokratischem Aufwand zu vermeiden. Die vereinfachten Anforderungen an sog. Kleinbetragsrechnungen sind in § 33 UStDV aufgeführt. Zudem ist die Ausstellung einer E-Rechnung für Kleinbetragsrechnungen nicht verpflichtend. Diese können weiterhin in Papierform übermittelt werden.
Anforderungen an eine Kleinbetragsrechnung
Die vereinfachten Anforderungen nach § 33 UStDV können für Rechnungen angewendet werden, deren Gesamtbetrag maximal 250 € beträgt.
Kleinbetragsrechnungen müssen demnach mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendend...