Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Haftung des Erwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Grundstückserwerber die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, die der Voreigentümer unrichtig in den Mietverträgen ausgewiesen hat.
I. Leitsätze
Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.
Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet werden.
II. Sachverhalt
Die Klägerin erstand im Streitjahr 2013 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte u.a. am einen Mietvertrag mit einer Fachklinik zum Betrieb einer Tagesklinik, am einen Mietvertrag mit einem anderen Unternehmer zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen war die Um...