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Konzernabschluss als Analyseobjekt – Kapitalflussrechnung
Interpretation anhand eines Fallbeispiels
Die Krisenfrüherkennung mittels Jahresabschlusskennzahlen mit den Erkenntnisfeldern Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage richtet sich auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, unterstützt durch Anhangangaben. Darüber hinaus sind dem Konzernabschluss weitere Rechenwerke vorbehalten, die einen ebenso hohen Erkenntnisgehalt generieren, auch oder eben gerade, weil sie nicht auf der Ertrags-Aufwands-Ebene des Jahresabschlusses angesiedelt sind. In diesem Beitrag wird die Aufstellung und Struktur der Kapitalflussrechnung dargestellt und anhand eines Fallbeispiels demonstriert, wie sich die Zahlungsmittelebene mittels der Kapitalflussrechnung analysieren lässt. Ebenso wird aufgezeigt, welche Interpretationen sich daraus ableiten lassen.
Die Kapitalflussrechnung stellt einen vollwertigen Bestandteil des Konzernabschlusses dar. Aufgrund ihres dynamischen Charakters (analysiert werden Zahlungsströme) und der Ansiedlung auf der Zahlungsmittelebene (buchhalterische Erträge und Aufwendungen bleiben außen vor) lassen sich insbesondere Frühwarnindikatoren für die Insolvenzprognose ableiten.
Der Aussagewert für Bonitätsanalyse und Rating ist damit deutlich trennschärfer als der einer GuV-Analyse. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund eines vermehrten Einsatzes künstlicher Intelligenz auf diesen Gebieten gelten.
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I. Rechtsgrundlagen
[i]DRS 21 zur Kapitalflussrechnung Seit 1998 überträgt das Bundesministerium der Justiz die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung auf eine privatrechtlich organisierte Einrichtung i. S. des § 342q HGB. Dies ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) als nationaler Standardsetzer auf dem Gebiet S. 210der Konzernrechnungslegung in Deutschland. Bis heute hat das DRSC zahlreiche sogenannte Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) veröffentlicht, die als GoB betreffend die Konzernrechnungslegung gelten. Hierunter fällt auch DRS 21 zur Kapitalflussrechnung.
Eine Kapitalflussrechnung ist aufzustellen und offenzulegen
als Bestandteil des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB),
als Bestandteil des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen i. S. des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB).
[i]Höhe und Struktur der Zahlungsmittelflüsse Das Rechenwerk entstammt angelsächsischen Bilanzierungsgepflogenheiten, ist dort seit langem obligatorischer Abschlussbestandteil und geregelt in IAS 7. Die Übersetzung des englischen Originalbegriffs „Statement of Cash Flows“ ist eigentlich irreführend, da Gegenstand der Kapitalflussrechnung nicht die Darstellung des Kapitals – der Kapitalbestände oder Kapitalstruktur – ist, sondern die Höhe und Struktur der Zahlungsmittelflüsse.
Damit ist die Kapitalflussrechnung anders als der Jahresabschluss nicht auf der Ertrags-Aufwands-Ebene angesiedelt. Maßgrößen sind als Stromgrößen die periodischen Einzahlungen und Auszahlungen sowie als Bestandsgröße die liquiden Mittel (der sogenannte Finanzmittelfonds, bestehend aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten). Das Rechenwerk ist somit am ehesten mit der Finanz- und Liquiditätsplanung vergleichbar.