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BGH Beschluss v. - 4 StR 400/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 400/24vorgehend LG Essen Az: 25 KLs 23/23

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom , durch die er „Beschwerde“ gegen das Urteil vom einlegt, „auch wenn es nicht zulässig ist“, und um erneute Prüfung des Falles bittet.

2Das Schreiben des Verurteilten vom ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

3Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 3; Beschluss vom – 3 StR 14/20 Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 1/23 Rn. 3).

Quentin                         Scheuß                         Dietsch

               Tschakert                      Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225B4STR400.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-86343