Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 1)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 639Mutterschutz bietet nicht nur Vorteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen, sondern auch für die Betriebe selbst. Durch die Gewährleistung eines sicheren und unterstützenden Arbeitsumfelds während und nach der Schwangerschaft fördern Unternehmen die Zufriedenheit sowie das Wohlbefinden ihrer Angestellten. Dies führt zu einer höheren Mitarbeitermotivation und -bindung, was wiederum die Produktivität und Effizienz erhöht. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kinds während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
.
Persönlicher Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes
[i]Ausweitung des vom Gesetz erfassten PersonenkreisesEine im Vergleich zur früheren Rechtslage wesentliche „echte“ Neuerung des seit dem geltenden Mutterschutzgesetzes stellt die Ausweitung des vom Gesetz erfassten Personenkreises dar. Es gilt der Beschäftigtenbegriff i. S. von § 7 Abs. 1 SGB IV. Weder der sozialversicherungsrechtliche Status noch die Staatsangehörigkeit oder der Familienstand spielen für die Einschlägigkeit des MuSchG eine Rolle.
Unterrichtung des Arbeitgebers/Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde
[i]Keine Pflicht zur MitteilungEine Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald sie hiervon weiß, e...