Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 U 47/23 evorgehend LG Hof Az: 25 O 24/22
Gründe
1 1. Der Antrag der Kläger, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. , juris Rn. 4 mwN).
2 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Kläger mit der Entscheidung des Senats über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden sind.
3 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Grüneberg
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040225BXIZR47.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-86263