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„Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ (§ 2247 Abs. 1 BGB)
Vom OLG München kamen jüngst zwei wichtige Entscheidungen zum Schriftformerfordernis für eigenhändig verfasste Testamente. Die Schriftform (§ 126 BGB) stellt dabei eine grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Dies wird anhand eines Beschlusses gezeigt, in dem es um das handgeschriebene privatschriftliche Testament ging. Im zweiten Beschluss unterstrich das OLG München die Anforderungen an die Unterschrift, die nicht neben der testierten Erklärung stehen darf, sondern – so ihr Name – darunter stehen muss: als Unterschrift. Beide Beschlüsse sind der Anlass für Professor Dr. Dr. Thomas Gergen, der die Elemente „geschrieben“ und „unterschrieben“ bei einem Testament in einen generellen Kontext stellt.
Kernaussagen
Die OLG-Judikatur betont unvermindert, dass § 2247 Abs. 1 BGB eine handgeschriebene Erklärung ohne Wenn und Aber verlangt, also ohne Zusatz von maschinenschriftlichen Einschüben oder sonstigen Hilfsmitteln wie Aufkleber. Nur damit ist dem besonderen Merkmal der testamentarischen Urkunde (§ 126 BGB) Genüge getan.
Die besondere Schriftform fordert überdies keine „Nebenschri...