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Der Vorjahresvergleich am Beispiel des Personalaufwands
I. Vorbemerkungen
Im Personalaufwand werden bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sowohl Löhne und Gehälter (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a HGB) als auch die Arbeitgeberanteile für soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b HGB) in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens erfolgen die (ansonsten gleichen) Angaben hingegen im Anhang (§ 285 Nr. 8 Buchst. b HGB). Je nach Branche des Mandanten mag dieser Abschlussposten bzw. die Anhangsangabe für Zwecke der Prüfungsdurchführung von Interesse sein.
Bei Anwendung des risikoorientieren Prüfungsansatzes kann die Prüfungsdurchführung anhand des sogenannte Fünf-Schritt-Modells erfolgen. Im ersten Schritt erfolgt dabei die Risikoidentifizierung und -beurteilung. Hierfür sieht ISA [DE] 315 (Revised 2019) Anforderungen vor, die von dem Abschlussprüfer zu erfüllen sind – so u. a. gemäß ISA [DE] 315 (Revised 2019) Tz. 14 Buchst. b die Durchführung analytischer Prüfungshandlungen. Bei eben solchen handelt es sich um Plausibilitätsbeurteilungen des ausgewiesenen bzw. im Anhang angegebenen Buchwerts.
Im Hinblick auf die Anforderungen, die für eine analytische Prüfungshandlung bestehen, hängen diese h...