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Rückstellungen für Prozesskosten nach HGB
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiPrüfV ist das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ Gegenstand des WP-Examens. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1a WiPrüfV gehört zu diesem Prüfungsgebiet auch die Rechnungslegung nach HGB. Rückstellungen sind dabei ein „Dauerbrenner“ im WP-Examen. Diese Aufgabe entspricht der Aufgabe 2 des WP-Examens, 1. Tag des Frühjahrstermins 2024.
I. Einordnung
Rückstellungen sind ungewisse Schulden, die nach dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) in der Bilanz anzusetzen sind. Rückstellungen sind (Dritt-)Verpflichtungen, die hinsichtlich ihres Grundes (Ansatz) und/oder ihrer Höhe (Bewertung) ungewiss, aber wahrscheinlich sind und das Vermögen des Kaufmanns am Bilanzstichtag belasten. Für unwahrscheinliche, ungewisse Verbindlichkeiten sind ggf. Eventualschulden anzugeben (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB).
Gemäß § 249 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Überdies sind – als Ausnahme vom Verbot der Passivierung von Aufwandsrückstellungen (Innenverpflichtungen) – bestimmte Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und für Abraumbeseitigung zu bilden.
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