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DSGVO | Rechtmäßige Übermittlung von Kundenstammdaten
Die Übermittlung von Stammdaten des Kunden (Name und Geburtsdatum) nebst Informationen über die Begründung/Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch einen Mobilfunkanbieter zum Zweck der Bonitätsprüfung ist zur Wahrung berechtigter Interessen i. S. der tauglichen Betrugsprävention und der Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Streitfall forderte eine Verbraucherzentrale die Unterlassung der Übermittlung sog. Positivdaten und die Verwendung der diese Vorgehensweise legitimierenden Klauseln durch einen Mobilfunkanbieter. Die Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist aber nach Ansicht des Gerichts auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig. Dies widerspricht allerdings dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datensc...